Unterwirft sich ein Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich bestimmten Vorgaben für das Zeugnis, so darf er hiervon nicht ohne weitere Begründung abweichen.
So wurde im vorliegenden Fall ein Vergleich geschlossen, in dem u.a. festgelegt wurde, dass die Arbeitnehmerin "hinsichtlich der Zeugnisformulierung [..] ein Vorschlagsrecht [erhält], wobei die Beklagte bereits jetzt wohlwollende Prüfung eines von der Klägerin einzureichenden Entwurfes und Abweichen nur bei grober Unrichtigkeit zusichert".
Zudem sollte das Zeugnis wohlwollend, qualifiziert sein und sich auch auf Führung und Leistung erstrecken und dem beruflichen Fortkommen dienlich sein.
So wurde im vorliegenden Fall ein Vergleich geschlossen, in dem u.a. festgelegt wurde, dass die Arbeitnehmerin "hinsichtlich der Zeugnisformulierung [..] ein Vorschlagsrecht [erhält], wobei die Beklagte bereits jetzt wohlwollende Prüfung eines von der Klägerin einzureichenden Entwurfes und Abweichen nur bei grober Unrichtigkeit zusichert".
Zudem sollte das Zeugnis wohlwollend, qualifiziert sein und sich auch auf Führung und Leistung erstrecken und dem beruflichen Fortkommen dienlich sein.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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