Der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses für ein vor Insolvenzeröffnung beendetes Arbeitsverhältnis bleibt bestehen - zuständig ist jedoch nicht ein vorläufiger Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
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BAG - Az: 10 AZR 495/03
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