Es besteht kein Anspruch einer Beamtin auf Verschweigen einer Tätigkeit als Frauenbeauftragte nach dem Hessischen Gleichbehandlungsgesetz. Da die Tätigkeit während der Arbeitszeit ausgeübt wird und hierfür eine Freistellung von anderen Tätigkeiten erfolgt, muss das Amt erwähnt werden.
VGH Hessen - Az: 1 UE 571/02
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