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Arbeitszeugnis muss Tätigkeit als Frauenbeauftragte erwähnen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es besteht kein Anspruch einer Beamtin auf Verschweigen einer Tätigkeit als Frauenbeauftragte nach dem Hessischen Gleichbehandlungsgesetz. Da die Tätigkeit während der Arbeitszeit ausgeübt wird und hierfür eine Freistellung von anderen Tätigkeiten erfolgt, muss das Amt erwähnt werden.


VGH Hessen - Az: 1 UE 571/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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