Der Anspruch auf Berichtigung eines
Arbeitszeugnisses unterliegt der allgemeinen Verwirkung. Wartet ein
Arbeitnehmer nach Erhalt eines qualifizierten Zeugnisses mehr als 15 Monate, bevor er eine Änderung verlangt, kann dieser Anspruch auch dann verwirkt sein, wenn dem
Arbeitgeber bei Zeugniserteilung bewusst war, dass das Zeugnis den vertraglich zugesagten Anforderungen nicht genügte.
Verwirkung des Zeugnisberichtigungsanspruchs dem Grunde nach
Der Anspruch auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses ist ein Erfüllungsanspruch. Dieser richtet sich darauf, ein nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Zeugnis zu erhalten. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber sich durch gerichtlichen Vergleich zur Erteilung eines „wohlwollenden“ qualifizierten Zeugnisses verpflichtet hat und der Arbeitnehmer der Auffassung ist, das daraufhin erteilte Zeugnis erfülle diese Anforderungen nicht. Auch dieser Erfüllungsanspruch unterliegt wie alle schuldrechtlichen Ansprüche der allgemeinen Verwirkung.
Für die Verwirkung bedarf es zunächst des sogenannten Zeitmoments, d.h. der Gläubiger muss sein Recht über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt haben. Bei der Bestimmung dieses Zeitraums ist die besondere Funktion des Zeugnisses im Arbeitsleben zu berücksichtigen: Ein Zeugnis muss, um seiner Funktion gerecht zu werden, alsbald nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt und erteilt werden. Nachdem das Bundesarbeitsgericht bereits einen Zeitraum von zehn Monaten als ausreichend für die Erfüllung des Zeitmoments erachtet hat, gilt dies erst recht bei einem Zeitraum von nahezu 15 Monaten zwischen Zeugniserteilung und erstmaliger Geltendmachung eines Änderungsbegehrens.
Neben dem Zeitmoment setzt die Verwirkung das sogenannte Umstandsmoment voraus: Der Schuldner muss aufgrund des Verhaltens des Gläubigers berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, und er muss sich hierauf eingerichtet haben. Hatte der Arbeitnehmer die Aufnahme einer Verpflichtung zur Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses in einen gerichtlichen Vergleich veranlasst und damit zu erkennen gegeben, dass ihm das Zeugnis für seinen weiteren beruflichen Lebensweg wichtig ist, und hatte er darüber hinaus durch den geführten Bestandsschutzrechtsstreit gezeigt, dass er grundsätzlich in der Lage ist, Rechte aus einem
Arbeitsverhältnis zu verfolgen, so darf der Arbeitgeber nach Ablauf von mehr als einem Jahr ohne jegliche Beanstandung berechtigterweise darauf vertrauen, dass eine Änderung des Zeugnisses nicht mehr verlangt wird. Dies gilt selbst dann, wenn dem Arbeitgeber bewusst sein musste, dass seine Formulierungen beim kundigen Zeugnisleser einen nachteiligen Eindruck erwecken.
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