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Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Arbeitnehmer kann die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte nur dann verlangen, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht bedeutungslos geworden ist und die weitere Aufbewahrung zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen könnte.

Etwas anderes gilt für den Fall, dass die Abmahnung zwar ihre Warnfunktion verloren hat, der Arbeitgeber aber weiterhin ein nachvollziehbares Dokumentationsinteresse hat, etwa um ein zukünftig ev. auszusprechende verhaltensbedingte Kündigung oder eine Versetzungsentscheidung zu begründen. Es gibt dann auch keine starre Frist zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Bei einer (wie im vorliegenden Fall) erheblichen Pflichtverletzung im Vertrauensbereich kann aber davon ausgegangen werden, dass diese längere Zeit Bedeutung haben wird.


BAG, 19.07.2012 - Az: 2 AZR 782/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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