Können Überstunden wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch Freistellung ausgeglichen werden, so muss die Abgeltung nicht innerhalb einer Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis verlangt werden, wenn die Anzahl dieser Stunden auf dem vom Arbeitgeber geführten Dienstplan kontinuierlich ausgewiesen worden ist.
LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2009 - Az: 6 Sa 1289/09
ECLI:DE:LAGBEBB:2009:1009.6SA1289.09.0A
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