Ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates dürfen Mitarbeiter nicht zur Arbeit an Feiertagen verpflichtet werden.
Die Einteilung an Feiertagen ist eine Ausweitung der Wochenarbeitszeit, bei der der Betriebsrat grundsätzlich mitzuwirken hat.
Die Einteilung an Feiertagen ist eine Ausweitung der Wochenarbeitszeit, bei der der Betriebsrat grundsätzlich mitzuwirken hat.
LAG Hessen - Az: 5/9 TaBV 51/95
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