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Verringerung der Wochenarbeitszeit - Unverhältnismäßige Kosten - Ersatzeinstellung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Begehrt ein Arbeitnehmer die Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 auf 30 Stunden nach § 8 TzBfG, so kann sich der Arbeitgeber nach § 8 Abs. 4 TzBfG darauf berufen, diesem Wunsch stünden betriebliche Gründe entgegen, weil die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlich sei, durch deren Einarbeitung sowie laufende Schulungen unverhältnismäßige zusätzliche Kosten entstünden.

Dem kann der Arbeitnehmer nicht mit Erfolg entgegenhalten, er könne durch Arbeitsverdichtung das bisher erledigte Arbeitspensum anstatt in 37,5 Stunden in 30 Stunden pro Woche erledigen, so dass sich die Einstellung einer Ersatzkraft erübrige.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist bei der Beklagten als Pharmareferent im Außendienst beschäftigt. Er betreut von seinem Wohnsitz aus Krankenhäuser und Krankenhausapotheken.

Nachdem sich der Kläger mit der Beklagten nicht über die Modalitäten einer Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit hatte einigen können, beantragte er am 3. Dezember 2002 die wöchentliche Arbeitszeit ab dem 1. April 2003 von 37,5 Stunden auf 30 Stunden bei einer Verteilung auf drei Arbeitstage zu verringern.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag am 24. Februar 2003 schriftlich ab.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 30 Stunden.

Er ist der Ansicht, er sei in der Lage, seinen Bezirk auch mit verringerter Arbeitszeit ordnungsgemäß zu betreuen. Die Einstellung einer Ersatzkraft sei nicht notwendig.

Die Beklagte meint jedoch, dem Teilzeitbegehren des Klägers stünden betriebliche Gründe entgegen. Entgegen dessen Darstellung sei die Einstellung einer zusätzlichen Teilzeitkraft für seinen Bezirk erforderlich.

Der Kläger könne ihre unternehmerische Entscheidung, seinen Bezirk mit einer Vollzeitkraft zu besetzen, nicht in Frage stellen.

Die Einstellung einer zusätzlichen Teilzeitkraft führe zu unverhältnismäßigen Kosten in Höhe von 70.000 Euro im Jahre der Einstellung und dann fortlaufend von 30.000 Euro jährlich. Diese Kosten ergäben sich aus einmaligen Ausbildungs-, Einarbeitungs- und Personalbeschaffungskosten sowie laufenden Zusatzkosten für Arbeitsmittel, Weiterbildungsmaßnahmen und Kosten zur Führung und Koordination.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Kläger blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.


BAG, 21.06.2005 - Az: 9 AZR 409/04

Quelle: PM des BAG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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