Wurden die Arbeitszeiten einer Teilzeitkraft arbeitsvertraglich festgelegt, so werden diese nicht durch Änderung der betriebsüblichen Arbeitszeiten oder eine Betriebsvereinbarung beeinflußt. Auch im Rahmen des Direktionsrechts ist eine Änderung
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LAG Köln - Az: 8 Sa 36/01
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