Pflegekräften in Altenheimen, die überwiegend krankenpflegebedürftige Altenheimbewohner pflegen, ist nach wie vor eine monatliche Zulage gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder zu zahlen.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist Zweck der Zulage, die über die "normale" Altenpflege hinausgehenden besonderen Belastungen des Pflegepersonals bei der Pflege kranker alter Menschen auszugleichen, nach wie vor gegeben.
Es verbleiben anders als früher die alten Menschen so lange wie möglich in ihrer häuslichen Umgebung und werden daher meist in einem erkrankten Zustand in den Pflegeheimen untergebracht.
Der demographische Wandel habe deshalb zur Folge, dass die Zahlung der Pflegezulage praktisch der Normalfall geworden ist. Dies bedeute für die Träger der Pflegeeinrichtungen einen beträchtlichen finanziellen Mehraufwand.
Dennoch ist der Zweck der Zulage immer noch gegeben. Den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen kann nicht durch eine Rechtsprechungsänderung Rechnung getragen werden, etwa dahin, dass die Zulage nur noch bei der Pflege von schwerst pflegebedürftigen Menschen zu zahlen sei.
Es ist die Aufgabe der Tarifvertragsparteien, eine Änderung des Zulagensystems zu vereinbaren, wenn dieses ihrer Auffassung nach nicht mehr zeitgemäß ist.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist Zweck der Zulage, die über die "normale" Altenpflege hinausgehenden besonderen Belastungen des Pflegepersonals bei der Pflege kranker alter Menschen auszugleichen, nach wie vor gegeben.
Es verbleiben anders als früher die alten Menschen so lange wie möglich in ihrer häuslichen Umgebung und werden daher meist in einem erkrankten Zustand in den Pflegeheimen untergebracht.
Der demographische Wandel habe deshalb zur Folge, dass die Zahlung der Pflegezulage praktisch der Normalfall geworden ist. Dies bedeute für die Träger der Pflegeeinrichtungen einen beträchtlichen finanziellen Mehraufwand.
Dennoch ist der Zweck der Zulage immer noch gegeben. Den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen kann nicht durch eine Rechtsprechungsänderung Rechnung getragen werden, etwa dahin, dass die Zulage nur noch bei der Pflege von schwerst pflegebedürftigen Menschen zu zahlen sei.
Es ist die Aufgabe der Tarifvertragsparteien, eine Änderung des Zulagensystems zu vereinbaren, wenn dieses ihrer Auffassung nach nicht mehr zeitgemäß ist.
LAG Baden-Württemberg, 20.07.2015 - Az: 1 Sa 4/15
ECLI:DE:LAGBW:2015:0720.1SA4.15.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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