Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) trägt derjenige Anschaffungskosten, der die Wohnung und den Grund und Boden angeschafft und die Anschaffunskosten selbst aus eigenen Mitteln bestritten hat.
Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt nicht vor, wenn zur Finanzierung des Kaufpreises von dem Erwerber selbst ein Darlehen aufgenommen worden ist, die Zins-und Tilgungsleistungen hierfür jedoch nach dem Grunderwerb schenkungsweise von einem Dritten erbracht werden.
Die Eigenheimzulage kann somit auch von einem minderjährigen Schüler beansprucht werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Schüler mit geringen Eigenmitteln eine Eigentumswohnung erworben.
Die Eltern hatten dem Schüler die Raten für Zinsen und Tilgung des zusätzlich aufgenommenen Darlehens geschenkt.
Dies wurde vom Gericht nicht als Hindernis angesehen, die staatliche Förderung zu gewähren, da ein Anspruch auf die Zulage auch dann entstanden wäre, wenn die Eltern dem Kind das Geld zum Erwerb der Wohnung geschenkt hätten.
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