Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieMangels ausdrücklicher Regelung über eine anteilige Zahlung des
Weihnachtsgeldes hat ein
Arbeitnehmer keinen Anspruch auf anteilige Zahlung, wenn im laufenden Jahr aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden wird.
Die Parteien haben im vorliegenden Fall im
Arbeitsvertrag keine Bestimmung über die in allen Jahren mit der Dezemberabrechnung als "Weihnachtsgeld" abgerechnete Zahlung getroffen.
Es ist im Arbeitsvertrag weder das Weihnachtsgeld als solches noch geregelt, ob das Weihnachtsgeld im Eintritts- und Austrittsjahr in seiner jeweiligen Höhe voll oder nur anteilig zu zahlen ist.
Daher lässt sich die Leistungsbestimmung allein aus dem in den Abrechnungen gebrauchten Wort "Weihnachtsgeld" entnehmen.
Diese Bestimmung ist dahingehend zu verstehen, dass der Anspruch nur gegeben sein soll, wenn das Arbeitsverhältnis auch zu Weihnachten noch besteht.
Es entspricht schon dem allgemeinen Sprachgebrauch und einem verbreiteten Verständnis im Arbeitsleben, dass ein "Weihnachtsgeld" nur zu Weihnachten gezahlt wird.
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