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Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei zwischenzeitlicher Arbeitsleistung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Erbringt ein Arbeitnehmer während einer langen ärztlichen Krankschreibung zeitweise seine Arbeitsleistung, ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insgesamt erschüttert. Er muss dann die Arbeitsunfähigkeit konkret darlegen und beweisen; eine bloß abstrakte Schilderung der bei der Erkrankung typischen Symptome genügt dafür nicht.

Wann besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er infolge Krankheit arbeitsunfähig und deshalb an der Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Anspruchsvoraussetzungen liegt nach allgemeinen Grundsätzen beim Arbeitnehmer (vgl. BAG, 11.12.2019 - Az: 5 AZR 505/18).

Welchen Beweiswert hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Der Nachweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel durch die Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt. Sie ist das vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene und wichtigste Beweismittel. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG genügt ihre Vorlage, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu nehmen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung wirkt sich auch auf die Beweiswürdigung aus, sodass der Bescheinigung ein hoher Beweiswert zukommt. Der Tatrichter kann den Beweis der Arbeitsunfähigkeit daher normalerweise als erbracht ansehen, wenn eine solche Bescheinigung vorgelegt wird (vgl. BAG, 26.10.2016 - Az: 5 AZR 167/16; BAG, 15.07.1992 - Az: 5 AZR 312/91; BAG, 08.09.2021 - Az: 5 AZR 149/21).

Die Bescheinigung begründet allerdings keine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO, die nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden könnte (vgl. BAG, 11.08.1976 - Az: 5 AZR 422/75; BAG, 11.10.2006 - Az: 5 AZR 755/05; BGH, 16.10.2001 - Az: VI ZR 408/00).

Wie kann der Arbeitgeber den Beweiswert erschüttern?

Wegen des hohen Beweiswerts genügt ein bloßes Bestreiten der Arbeitsunfähigkeit mit Nichtwissen nicht. Der Arbeitgeber muss tatsächliche Umstände darlegen und im Bestreitensfall beweisen, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen. Er ist dabei nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V genannten Regelbeispiele beschränkt; diese Vorschrift stellt lediglich ein zusätzliches Instrument gegen missbräuchliches Verhalten bereit. Beweiswerterschütternde Tatsachen können sich auch aus dem eigenen Vortrag des Arbeitnehmers oder aus der Bescheinigung selbst ergeben (vgl. BAG, 26.10.2016 - Az: 5 AZR 167/16; BAG, 08.09.2021 - Az: 5 AZR 149/21).

Bei den Anforderungen an den Arbeitgebervortrag ist zu berücksichtigen, dass er regelmäßig keine Kenntnis von den Krankheitsursachen hat und seine Erkenntnismöglichkeiten eingeschränkt sind. Überhöhte Anforderungen dürfen daher nicht gestellt werden (vgl. BAG, 13.07.2005 - Az: 5 AZR 389/04; BAG, 10.09.2014 - Az: 10 AZR 651/12; BAG, 11.12.2019 - Az: 5 AZR 505/18).

Erschüttert eine zwischenzeitliche Arbeitsleistung den Beweiswert?

Erbringt ein Arbeitnehmer während einer über viele Monate andauernden ärztlichen Krankschreibung dennoch in mehreren Teilzeiträumen (hier: rund ein Monat, zwei Tage und drei Wochen) seine Arbeitsleistung, spricht dies dafür, dass er in diesen Zeiträumen trotz einer bestehenden Grunderkrankung entgegen dem ärztlichen Urteil arbeitsfähig war. Zwar kann eine solche Arbeitsleistung auf überobligatorischem Einsatz unter Missachtung der eigenen gesundheitlichen Belange beruhen. Daneben sind aber andere Erklärungen denkbar, insbesondere die, dass der Arbeitnehmer tatsächlich zeitweise arbeitsfähig war.


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LAG Niedersachsen, 08.04.2026 - Az: 8 SLa 571/25

ECLI:DE:LAGNI:2026:0408.8SLa571.25.00

Nachfolgend: BAG - 5 AZN 321/26 (anhängig)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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