Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 422.239 Anfragen

Umsetzungsverstoß bei der Vereinbarkeitsrichtlinie: Einkommensgrenze beim Elterngeld und unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 15 Minuten

Das deutsche Elterngeld ersetzt den nach der Vereinbarkeitsrichtlinie vorgesehenen vergüteten Vaterschaftsurlaub grundsätzlich. Nur für Väter, die wegen Überschreitung der Einkommensgrenze des § 28 Abs. 5 BEEG kein Elterngeld erhalten, ist die Richtlinie nicht umgesetzt. Dieser Verstoß ist jedoch nicht hinreichend qualifiziert, sodass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch auf Entschädigung ausscheidet.

Vereinbarkeitsrichtlinie und der Vaterschaftsurlaub

Nach Art. 4 der Vereinbarkeitsrichtlinie (EU) 2019/1158 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Väter anlässlich der Geburt ihres Kindes ein Recht auf zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub haben. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie verlangt hierfür eine Bezahlung oder Vergütung. Das deutsche Recht kennt einen solchen speziellen, vergüteten Vaterschaftsurlaub nicht. Streitig ist daher, ob die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie dennoch umgesetzt hat und ob ein Vater, der in dieser Zeit Erholungsurlaub nehmen musste, Entschädigung nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs verlangen kann. Vorliegend machte ein Vater, dessen Einkommen die Grenze des § 28 Abs. 5 BEEG überschritt, die auf neun Urlaubstage entfallenden Bruttobezüge geltend.

Kann sich Deutschland auf den Elternurlaub berufen?

Nach Art. 20 Abs. 6 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten für die Erfüllung der Anforderungen des Art. 4 jeden auf nationaler Ebene vorgesehenen Zeitraum der Arbeitsfreistellung aus familiären Gründen, insbesondere Elternurlaub, berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass dieser Zeitraum über die Mindeststandards der Vereinbarkeitsrichtlinie und der Mutterschutzrichtlinie hinausgeht, die Mindestanforderungen für diesen Urlaub erfüllt sind und das allgemeine Schutzniveau nicht abgesenkt wird. Nach dem 49. Erwägungsgrund sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die verschiedenen Urlaubsarten umzubenennen. Die Elternzeit nach dem BEEG kann daher nicht allein deshalb als unzureichend angesehen werden, weil sie einen anderen Zweck als der Vaterschaftsurlaub verfolgt oder nicht in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Geburt genommen werden muss. Auch nach der Systematik der Richtlinie werden Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub gleichermaßen „anlässlich der Geburt“ gewährt.

Die Voraussetzung eines gemeinsamen Haushalts nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BEEG steht der Berufung auf Art. 20 Abs. 6 nicht entgegen. Sie bewegt sich im Ermessensspielraum des Mitgliedstaats, weil bei einem im selben Haushalt lebenden Vater die Betreuung des Kindes besser sichergestellt und das Zusammenleben leichter überprüfbar ist als die tatsächliche Betreuung und Erziehung (vgl. VG Hannover, 06.05.2014 - Az: 13 B 8468/14; Stiegler, NZA 2021, 469, 470; Dahm, EuZA 2020, 19, 22).

Die siebenwöchige Meldefrist des § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG begründet ebenfalls kein Umsetzungsdefizit (vgl. Stiegler, NZA 2021, 469, 474). Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie verlangt für den Elternurlaub zwingend eine angemessene Meldepflicht. Wäre diese per se unvereinbar mit den Anforderungen an einen Ersatz des Vaterschaftsurlaubs, könnte Elternurlaub die Mindestvoraussetzungen nie erfüllen und Art. 20 Abs. 6 liefe leer. Die Meldefrist darf es Vätern allerdings nicht unmöglich machen, Urlaub anlässlich der Geburt zu nehmen. Dies ist nicht der Fall, da bei der Antragstellung der errechnete Geburtstermin zugrunde gelegt werden kann (vgl. Rancke, in: Rancke/Pepping, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit/Betreuungsgeld, 6. Aufl. 2022, BEEG § 16 Rn. 2; Weinmann/Götz, Das Arbeitnehmermandat, 2. Aufl. 2017, B.X., Rn. 47; Schaub/Koch, Arbeitsrecht von A-Z, 29. Aufl. 2025, Elternzeit, Rn. 2). Verschiebt sich der tatsächliche Geburtstermin, ermöglicht § 16 Abs. 1 Satz 3 BEEG eine Verkürzung der Frist für eine Antragsänderung (vgl. Schrader, in: BeckOK Arbeitsrecht, 74. Edition, Stand: 01.12.2024, § 16 BEEG Rn. 4).

Eine Beschränkung auf die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen zwei Wochen ist möglich, weil die Elternzeit nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BEEG anteilig und taggenau genommen werden kann (vgl. Schneider, in: Brose/Weth/Volk, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 9. Aufl. 2020, § 15 Rn. 20; Rancke, in: Rancke/Pepping, a.a.O., § 15 BEEG Rn. 42).

Wird der Mindestanspruch von zwei Monaten und zwei Wochen bezahlter Freistellung erreicht?

Nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie muss jedem Elternteil ein nicht übertragbarer Anspruch auf zwei Monate bezahlte Freistellung zuzüglich zwei Wochen Vaterschaftsurlaub gewährleistet sein. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 4 Abs. 3 BEEG die Eltern nur einen gemeinsamen Anspruch auf zwölf Monate Basiselterngeld sowie zwei weitere Partnermonate haben. § 5 Abs. 2 BEEG stellt sicher, dass bei fehlender Einigung jeder Elternteil bis zur Hälfte der gemeinsam zustehenden Monate Elterngeld beziehen kann. Das Unterschriftserfordernis des anderen Elternteils nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BEEG dient lediglich dem Nachweis von dessen Kenntnis (vgl. BSG, 08.03.2018 - Az: B 10 EG 7/16 R). Der Vater kann seinen Antrag daher rechtzeitig einreichen. Dass der Anspruch nicht automatisch zuerkannt wird, sondern einen Antrag voraussetzt, genügt, weil nach Erwägungsgrund 49 a.E. die Mindestanforderungen lediglich erreichbar sein müssen (vgl. Treichel, Zur Notwendigkeit einer Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie 2019/1158 vom 20. Juni 2019 in das geltende Arbeits- und Sozialrecht, S. 49).

Genügt die Höhe des Elterngeldes den Anforderungen an die Vergütung?

Nach Art. 20 Abs. 7 der Richtlinie kann ein Mitgliedstaat von der Zahlung der in Art. 8 Abs. 2 genannten Vergütung absehen und seine nationale Regelung weiterführen, wenn während eines Elternurlaubs von mindestens sechs Monaten Dauer für jeden Elternteil eine Bezahlung oder Vergütung von mindestens 65 % des Nettoeinkommens - möglicherweise vorbehaltlich einer Obergrenze - gewährt wird. Die Bezugsdauer von mindestens sechs Monaten ist erfüllt. Auch der Höhe nach genügt das Elterngeld: Es beträgt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt.

Dass Art. 20 Abs. 7 auf Art. 8 Abs. 2 und nicht auf Art. 8 Abs. 1 verweist, ändert daran nichts (a.A. VG Köln, 11.09.2025 - Az: 15 K 1556/24). Art. 8 Abs. 2 regelt nur die Vergütung des Vaterschaftsurlaubs, während Art. 8 Abs. 1 auch den Elternurlaub betrifft. Die nationale Vergütungsregelung tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen an die Stelle der Vergütung nach Art. 8 Abs. 2, wie auch Erwägungsgrund 26 zeigt. Ein ausdrücklicher Beschluss des Gesetzgebers über die Weiterführung der bisherigen Rechtslage ist nicht erforderlich; die Richtlinie verlangt lediglich die Prüfung, ob die nationale Rechtslage dem Unionsrecht entspricht.

Im Übrigen hat die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie daher nicht verletzt (vgl. LG Berlin II, 25.02.2025 - Az: 26 O 133/25; LG Berlin II, 10.04.2025 - Az: 26 O 147/25).

Warum ist die Richtlinie für Väter oberhalb der Einkommensgrenze nicht umgesetzt?

Eine Ausnahme gilt für Väter, die wegen Überschreitung der Einkommensgrenze des § 28 Abs. 5 BEEG (in der für Geburten vom 01.04.2024 bis 31.03.2025 geltenden Fassung) kein Elterngeld erhalten. Für sie ist die Voraussetzung des Art. 20 Abs. 7 nicht erfüllt, sodass Art. 4 und 8 Abs. 2 insoweit nicht umgesetzt sind.

Maßgeblich ist der Wortlaut: Art. 20 Abs. 7 gestattet den Ersatz nur, wenn eine Vergütung von mindestens 65 % des Nettoeinkommens „möglicherweise vorbehaltlich einer Obergrenze“ gewährt wird. Auch die englische („ceiling“) und die französische Fassung („plafonds“) sprechen von einer Obergrenze. Eine Obergrenze lässt eine geringere Vergütung zu, nicht jedoch deren vollständigen Ausschluss. Der Begriff bezieht sich auf die am Nettoeinkommen bemessene Vergütung des einzelnen Arbeitnehmers; ein Ausschluss einer ganzen Personengruppe ist etwas anderes. Da es sich um eine Voraussetzung eines Ausnahmetatbestandes handelt, ist er eng auszulegen. Erwägungsgrund 26 liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Obergrenze für bestimmte Arbeitnehmer 0 Euro betragen darf.

Dieser Verstoß wird nicht dadurch ausgeräumt, dass die Vorgängerrichtlinie für Elterngeld einen Ausschluss bei Mindesteinkommen zuließ. Art. 20 Abs. 7 stellt kein Erfordernis dar, das das Elterngeld in jedem Fall erfüllen müsste, sondern eine Anforderung, die nur dann gilt, wenn von der Einführung eines vergüteten Vaterschaftsurlaubs abgesehen wird (Umsetzungsfrist: 2022). Auch das Günstigkeitsprinzip des Art. 16 der Richtlinie rechtfertigt die Regelung nicht, da Art. 20 Abs. 7 für den Ersatz durch eine Elternurlaubsvergütung eigene Voraussetzungen aufstellt, die nicht über das allgemeine Günstigkeitsprinzip umgangen werden können. Die Rechtsprechung des EuGH, wonach eine im Einzelfall ungünstigere Regelung noch keine Absenkung des allgemeinen Schutzniveaus darstellt (vgl. EuGH, 24.06.2010 - Az: C-98/09), ist nicht übertragbar, da Art. 20 Abs. 7 im Gegensatz zu Art. 16 Abs. 2 nicht auf ein „allgemeines“ Schutzniveau abstellt.

Schließlich ist ohne Bedeutung, dass einzelne Mitgliedstaaten nach ihren Krankengeldregelungen für bestimmte Väter mit hohem Einkommen keine Vergütung vorsehen. Art. 8 Abs. 2 knüpft die Vergütung an die im Krankheitsfall zustehende Leistung, die auch 0 betragen kann, und lässt zusätzlich eine Obergrenze zu. Für Arbeitnehmer, die im Krankheitsfall ohnehin keine Vergütung erhalten, bedarf es dieser Obergrenze nicht.

Wann liegt ein hinreichend qualifizierter Verstoß vor?

Ein unionsrechtlicher Entschädigungsanspruch wegen fehlerhafter Richtlinienumsetzung setzt voraus, dass der Mitgliedstaat die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. EuGH, 05.03.1996 - Az: C-46/93). Von Bedeutung ist insbesondere das Maß der Genauigkeit der verletzten Richtlinienvorschrift.

Art. 20 Abs. 7 macht für die Obergrenze keine näheren Vorgaben. Dem Wortlaut wäre bereits genügt, wenn Arbeitnehmern oberhalb der Einkommensgrenze eine noch so geringe Vergütung gewährt worden wäre. Zwar geht Art. 20 Abs. 7 nach Erwägungsgrund 26 auf die Praxis zurück, während des Elternurlaubs eine relativ hohe Lohnersatzleistung zu zahlen. Nach Erwägungsgrund 31 soll die Vergütung des Elternurlaubs jedoch „in einer angemessenen Höhe“ erfolgen und berücksichtigen, dass Elternurlaub nur genommen wird, solange ein angemessener Lebensstandard gewährleistet ist. Je höher das Familieneinkommen, desto geringer kann die Vergütung daher ausfallen. Bei besonders hohen Familieneinkommen - jedenfalls ab einem Betrag von 200.000 € jährlich (über 650 € pro Arbeitstag) - ist die Annahme vertretbar, dass ein angemessener Lebensstandard auch ohne zusätzliche Vergütung für den Ausfall von zehn Arbeitstagen besteht, weil bei 200.000 € Jahreseinkommen einem Ausfall von unter 7.000 € ein verbleibendes Jahreseinkommen von mindestens 193.000 € gegenübersteht. Für solche Fälle ist eine sehr niedrige Obergrenze vertretbar. Den Ermessensspielraum hat der Mitgliedstaat durch den vollständigen Ausschluss der Vergütung daher nur geringfügig unterschritten.

Für die deutlich kürzere Mindestzeit des Vaterschaftsurlaubs ist ebenfalls nicht erkennbar, dass der Zweck des Art. 8 Abs. 2, Väter nicht wegen Einkommensverlusts vom Vaterschaftsurlaub abzuhalten, bei Familieneinkommen ab 200.000 € jährlich merklich beeinträchtigt wird. Ein bewusster Verstoß gegen das Ziel der Richtlinie ist deshalb nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass weder ein Urteil noch eine Stellungnahme in der europarechtlichen Literatur zu der Frage ersichtlich ist, ob ein völliger Ausschluss von Elterngeld für bestimmte Arbeitnehmer eine besonders niedrige Obergrenze im Sinne des Art. 20 Abs. 7 darstellen kann.


LG Berlin II, 21.01.2026 - Az: 26 O 90/25

ECLI:DE:LGBE2:2026:0107.26O90.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus stern.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.280 Bewertungen)

Präzise Beratung, ausführliche und auch rasche Beantwortung der offenen Fragen - bin sehr zufrieden!
Verifizierter Mandant
Ich hätte nicht gedacht, das mein Problem so schnell und so faktenbasiert, bearbeitet und beantwortet werden würde! Ich bin mehr als beeindruckt und ...
Verifizierter Mandant