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Betriebliche Hinterbliebenenversorgung: Mindestehedauerklausel von zwölf Monaten wirksam

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 17 Minuten

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der betrieblichen Altersversorgung, die eine zugesagte Witwen- oder Witwerrente ausschließt, wenn die Ehe bis zum Tod des Versorgungsberechtigten weniger als zwölf Monate bestand, ist wirksam. Voraussetzung ist, dass der Hinterbliebene nachweisen kann, dass der Tod auf einem erst nach der Eheschließung erlittenen Unfall oder einer erst danach eingetretenen Krankheit beruht. Eine allgemeine Widerlegungsmöglichkeit für die sog. Versorgungsehe muss die Klausel nicht vorsehen.

Mindestehedauerklausel in der betrieblichen Altersversorgung

Arbeitgeber sagen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung häufig neben der Altersrente auch eine Versorgung für den überlebenden Ehepartner zu. Diese Zusage wird regelmäßig von Voraussetzungen abhängig gemacht. Eine davon ist die Mindestehedauer: Die Hinterbliebenenrente soll nur gezahlt werden, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bereits eine bestimmte Zeit bestanden hat. Ausgenommen werden regelmäßig Fälle, in denen der Versorgungsberechtigte an den Folgen eines nach der Eheschließung erlittenen Unfalls oder an einer erst danach eingetretenen Krankheit gestorben ist.

Im zu entscheidenden Fall sah ein Pensionsvertrag eine Witwen- bzw. Witwerrente vor, schloss diese aber aus, wenn die Ehe in den letzten zwölf Monaten vor dem Tod des Mitarbeiters geschlossen wurde. Die Ehe hatte im konkreten Fall weniger als zwölf Monate gedauert. Der Tod beruhte nicht auf einem späteren Unfall oder einer später eingetretenen Krankheit.

Unterliegt die Versorgungszusage der AGB-Kontrolle?

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Versorgungszusage ist an den §§ 305 ff. BGB zu messen. Die für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Maßstäbe sind auch auf ältere Versorgungszusagen zeitlich anwendbar (vgl. BAG, 18.02.2020 - Az: 3 AZR 137/19).

Die Inhaltskontrolle ist nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Die Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf einen Ehepartner, der mit dem Versorgungsberechtigten im Zeitpunkt des Todes mindestens zwölf Monate verheiratet war, weicht von der Vertragstypik der Hinterbliebenenversorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ab. Diese besteht darin, eine bestimmte Kategorie von Personen mit einem abgrenzbaren Näheverhältnis zum Versorgungsberechtigten abzusichern. Schränkt der Arbeitgeber diesen Personenkreis ein, unterliegt die Einschränkung der Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB (vgl. BAG, 19.02.2019 - Az: 3 AZR 150/18).

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. Dies setzt eine Beeinträchtigung des Gerechtigkeitskerns der Regelung voraus (vgl. BAG, 13.07.2021 - Az: 3 AZR 298/20).

Diese Schwelle erreicht die Mindestehedauerklausel nicht. Der Arbeitgeber ist zu Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nicht verpflichtet. Entscheidet er sich für eine solche Zusage, muss er sich nicht den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anschließen. Die Anspruchsvoraussetzungen dürfen daher enger gefasst werden als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht. Die Klausel ist deshalb nicht allein deswegen unwirksam, weil sie - anders als § 46 Abs. 2a SGB VI - keinen allgemeinen Gegenbeweis zulässt, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Versorgungsanspruch zu begründen. Das gilt ebenso für die Abweichung von der entsprechenden beamtenrechtlichen Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

Wird der Vertragszweck gefährdet?

Eine unangemessene Benachteiligung liegt im Zweifel auch vor, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Vertragszweck der Hinterbliebenenversorgung ist die Versorgung der nahen Angehörigen des Arbeitnehmers. Dieser Zweck wird durch eine Mindestehedauer nicht gefährdet, sondern lediglich reduziert.

Wie fällt die Interessenabwägung aus?

Unangemessen ist jede Benachteiligung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Maßgeblich ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegen die Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner, wobei die grundrechtlich geschützten Positionen im Sinne praktischer Konkordanz möglichst weitgehend zur Geltung zu bringen sind (vgl. BAG, 19.11.2019 - Az: 7 AZR 582/17; BAG, 19.02.2019 - Az: 3 AZR 150/18).

Der Arbeitnehmer hat ein rechtlich geschütztes Interesse daran, das aus dem Näheverhältnis zum Ehepartner folgende typisierte Versorgungsinteresse entsprechend der Zusage abzusichern. Zusätzlich ist das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Interesse zu berücksichtigen, eine Ehe mit all ihren rechtlichen Folgen einzugehen. Geschützt ist jedes Verhalten, das das eheliche Zusammenleben betrifft, von der Eheschließung bis zur Auflösung (vgl. BVerfG, 10.01.1984 - Az: 1 BvL 5/83). Der Arbeitnehmer darf bis zu einem gewissen Grad darauf vertrauen, dass eine zugesagte Hinterbliebenenversorgung nicht an überzogene weitere Anforderungen geknüpft wird.

Dieses Interesse wird durch eine Mindestehedauerklausel zwar nicht unmittelbar beeinträchtigt, aber berührt: Der Versorgungsberechtigte erlangt die zugesagte Versorgung nur, wenn er die Ehe mit ausreichendem Abstand zu seinem Tod schließt. Da er den Zeitpunkt seines Todes regelmäßig nicht kennt, entsteht ein gewisser Druck, möglichst früh zu heiraten. Hinzu kommt, dass die Dauer einer Ehe von der privaten Lebensführung abhängt und keinen inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aufweist. Sie beeinflusst auch nicht das Risiko des Arbeitgebers, wie lange eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen ist, da sie nichts über den Altersunterschied der Ehepartner aussagt (vgl. BAG, 19.02.2019 - Az: 3 AZR 150/18).

Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse, das mit der Zusage verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Dem ist durch die angemessene Berücksichtigung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, jedenfalls aber der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, Rechnung zu tragen.

Die Klausel orientiert sich zudem an gewichtigen Risikoerwägungen. Anders als der Ausschluss bestimmter Hinterbliebener im Sozialversicherungs- und Beamtenversorgungsrecht geht es ihr typisierend nicht darum, einen subjektiven Missbrauch durch späte Eheschließung zu verhindern. Vielmehr sollen Risiken vom Schutz der Versorgungsordnung ausgenommen werden, die sich bereits konkretisiert haben, wenn der vorgesehene Schutz eintritt. Das entspricht dem Charakter der betrieblichen Altersversorgung als Risikoabdeckung (vgl. BAG, 13.07.2021 - Az: 3 AZR 298/20). Die Hinterbliebenenversorgung sichert das typisierte Interesse des Versorgungsberechtigten ab, einen Hinterbliebenen versorgen zu können, und erspart ihm entsprechende Eigenaufwendungen (vgl. BAG, 14.11.2017 - Az: 3 AZR 781/16).

Hinterbliebenenversorgung knüpft damit an das Todesfallrisiko an. Der Arbeitgeber darf dieses nur so lange absichern, wie es sich noch nicht konkretisiert hat, und damit sog. objektive Versorgungsehen ausschließen. Er ist berechtigt, angemessene Fristen zwischen dem Zeitpunkt, der zum Eintritt der Risikoabsicherung führt, und dem Eintritt des Risikos vorzusehen. Eine solche Frist dient der Risikoabgrenzung und verhindert zugleich eine unangemessene Rechtsunsicherheit des Versorgungsberechtigten, der sonst im Einzelfall mit ungewissem Ergebnis über die Risikokonkretisierung streiten müsste. Zusätzlich muss der Arbeitgeber dem Hinterbliebenen die Möglichkeit eröffnen nachzuweisen, dass sich das Risiko trotz des Todes innerhalb der Frist bei Eintritt des Schutzes noch nicht konkretisiert hatte. Dies ist zumutbar, da die Darlegungs- und Beweislast dem Hinterbliebenen auferlegt werden kann, der dem Versorgungsberechtigten typischerweise nahe genug steht, um zu den Umständen des Todes vorzutragen und Beweis anzutreten.


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BAG, 02.12.2021 - Az: 3 AZR 254/21

ECLI:DE:BAG:2021:021221.U.3AZR254.21.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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