Sofern die Ehedauer nicht mindestens ein Jahr erreicht hat, besteht i.d.R. kein Anspruch auf Witwerrente, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die die Annahme einer Versorgungsehe widerlegen. Bei einer Heirat, bei der der Partner bereits an Krebs erkrankt ist und eine Lebenserwartung von weniger als einem Jahr hat, ist regelmäßig von einer Versorgungsehe auszugehen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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