Ein vor Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (NEhelG) am 30. Juni 1970 erklärtes Vaterschaftsanerkenntnis ist nicht deshalb unwirksam, weil ihm weder die Mutter des Kindes noch dieses selbst zugestimmt haben.
Ein Anfechtungsrecht der überlebenden Ehefrau des Mannes, der vor dem 1. Juli 1970 in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt hat, besteht seit dem 1.Juli 1998 nicht mehr; es folgt seitdem auch nicht mehr aus Art. 12 § 3 Abs. 2 NEhelG.
Gemäß § 1600 BGB sind ausschließlich zur Vaterschaftsanfechtung berechtigt:
- der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und Nr. 2 BGB sowie nach § 1593 BGB besteht,
- der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
- die Mutter und
- das Kind.
Ein Anfechtungsrecht der überlebenden Ehefrau des Mannes, der vor dem 1. Juli 1970 in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt hat, besteht seit dem 1.Juli 1998 nicht mehr; es folgt seitdem auch nicht mehr aus Art. 12 § 3 Abs. 2 NEhelG.
Gemäß § 1600 BGB sind ausschließlich zur Vaterschaftsanfechtung berechtigt:
- der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und Nr. 2 BGB sowie nach § 1593 BGB besteht,
- der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
- die Mutter und
- das Kind.
OLG Koblenz, 19.02.2019 - Az: 9 UF 614/18
ECLI:DE:OLGKOBL:2019:0219.9UF614.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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