Ein vor Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (NEhelG) am 30. Juni 1970 erklärtes
Vaterschaftsanerkenntnis ist nicht deshalb unwirksam, weil ihm weder die Mutter des Kindes noch dieses selbst zugestimmt haben.
Ein Anfechtungsrecht der überlebenden Ehefrau des Mannes, der vor dem 1. Juli 1970 in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt hat, besteht seit dem 1.Juli 1998 nicht mehr; es folgt seitdem auch nicht mehr aus Art. 12 § 3 Abs. 2 NEhelG.
Gemäß
§ 1600 BGB sind ausschließlich zur Vaterschaftsanfechtung berechtigt:
- der Mann, dessen Vaterschaft nach
§ 1592 Nr. 1 und Nr. 2 BGB sowie nach
§ 1593 BGB besteht,
- der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
- die Mutter und
- das Kind.