Vergütungsbestandteile, die laufend monatlich ohne besondere Zweckbindung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer als echte Entgeltleistung bezahlt werden, sind auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar. Eine lediglich formale Bezeichnung der Leistungen als "Urlaubs-/Weihnachtsgeld" steht einer Anrechnung nicht entgegen.
Ein etwaiger (im konkreten Falle aufgehobener) vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt steht einer Anrechnung nicht entgegen.
Ein etwaiger (im konkreten Falle aufgehobener) vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt steht einer Anrechnung nicht entgegen.
ArbG Stuttgart, 10.03.2016 - Az: 11 Ca 6834/15
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