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Elternzeit: Kein Wegfall durch nachträglichen Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wer Elternzeit wirksam verlangt hat, bleibt an dieses Verlangen grundsätzlich gebunden. Der spätere Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung, beispielsweise durch den Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind, lässt die Elternzeit nicht entfallen. Eine vorzeitige Beendigung setzt die Zustimmung des Arbeitgebers oder einen Fall besonderer Härte voraus, der nicht allein mit dem fehlenden Elterngeldanspruch begründet werden kann.

Wann endet oder entfällt die Elternzeit nach einem wirksamen Verlangen?

Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. Diese Bindung dient dem Schutz des Arbeitgebers, der für die Zeit der Arbeitsfreistellung Vorkehrungen getroffen hat, beispielsweise durch die befristete Einstellung einer Ersatzkraft. Entfallen nach dem Elternzeitverlangen nachträglich Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit, wirkt sich dies nicht auf die Elternzeit aus. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind auszieht und das Kind beim anderen Elternteil verbleibt. Die Elternzeit beginnt in diesem Fall zu dem im Verlangen genannten Zeitpunkt.

Eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach § 16 Abs. 4 BEEG allein für den Fall, dass das zu betreuende Kind stirbt. Eine entsprechende Regelung für den Wegfall der Haushaltsgemeinschaft sieht das Gesetz nicht vor.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine vorzeitige Beendigung möglich?

Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auf Wunsch des Arbeitnehmers richtet sich nach § 16 Abs. 3 BEEG. Sie ist möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Das Gesetz sieht zudem vor, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung bei der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen kann. Fehlt es an einer fristgerechten und schriftlichen Ablehnung aus dringenden betrieblichen Gründen, ist die Zustimmung in diesen Fällen nicht ohne Weiteres entbehrlich; der Arbeitnehmer muss andernfalls die Zustimmung des Arbeitgebers erlangen, gegebenenfalls im Klageweg.

§ 16 Abs. 3 BEEG findet entsprechende Anwendung, wenn der Arbeitnehmer die beantragte Elternzeit nicht antreten möchte. Der Wunsch, die Elternzeit gar nicht erst in Anspruch zu nehmen, wird damit rechtlich wie der Wunsch nach vorzeitiger Beendigung behandelt.

Als Fälle besonderer Härte erkennt das Gesetz insbesondere den Eintritt einer schweren Krankheit, einer Schwerbehinderung oder den Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person an. Hinzu kommt eine erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern.

Ein Fall besonderer Härte kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil mangels Zusammenlebens mit dem Kind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG kein Anspruch auf Elterngeld besteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer darlegen kann, dass ihm die Fortsetzung der Elternzeit aus wirtschaftlichen oder vergleichbar gewichtigen Gründen unzumutbar ist. Dazu gehört etwa der Vortrag, den eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten oder dem Kind keinen angemessenen Unterhalt gewähren zu können. Fehlt derartiger Vortrag, liegt keine besondere Härte vor.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Vorliegend hatte ein Arbeitnehmer Elternzeit für den Zeitraum vom 23.05.2024 bis zum 23.05.2025 verlangt und sich vor deren Beginn von der Kindesmutter getrennt. Er zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus, das Kind verblieb bei der Mutter. Der Arbeitnehmer begehrte die Feststellung, dass die Elternzeit wegen des Wegfalls der Haushaltsgemeinschaft nicht begonnen habe, und machte eine besondere Härte geltend, weil er kein Elterngeld erhalte. Der Arbeitgeber hatte zuvor bereits eine Ersatzkraft befristet eingestellt und lehnte die Weiterbeschäftigung ab.

Der Feststellungsantrag blieb ohne Erfolg. Der Arbeitgeber hatte dem Nichtbeginn der Elternzeit nicht nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG zugestimmt, und der Arbeitnehmer hatte diese Zustimmung nicht eingeklagt. Eine besondere Härte nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Fall 2 BEEG hatte er nicht dargetan, da er sein Verlangen weder mit einer fehlenden Möglichkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts noch mit einer fehlenden Möglichkeit zur Gewährung angemessenen Unterhalts für das Kind begründet hatte. Der Arbeitnehmer befand sich daher in Elternzeit. Das Bundesarbeitsgericht hob die stattgebende Entscheidung der Vorinstanz auf Revision des Arbeitgebers auf.


BAG, 06.10.2026 - Az: 9 AZR 11/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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