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Ausländisches Recht schützt nicht vor Annahmeverzugslohn

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung kann den Anspruch auf Annahmeverzugslohn nicht im Voraus ausschließen, soweit dieser auf einer unwirksamen oder erst später wirkenden Arbeitgeberkündigung beruht. § 615 Satz 1 BGB ist insoweit als zwingende Vorschrift zu qualifizieren - eine vollständige Abbedingung würde im Ergebnis zu einer unzulässigen Umgehung des Kündigungsschutzes führen.

Abbedingung des Annahmeverzugslohns?

Nach § 615 Satz 1 BGB kann ein Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung der Arbeit verpflichtet zu sein, wenn der Arbeitgeber sich mit der Annahme der Dienste in Verzug befindet. Diese Vorschrift ist grundsätzlich dispositiv und kann von den Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden. Fraglich ist, ob dies auch dann gilt, wenn die Abbedingung mittelbar über die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung erfolgt, die einen vergleichbaren Anspruch nicht kennt oder in geringerem Umfang gewährt.

Die Vertragsfreiheit erlaubt es den Parteien grundsätzlich, ihre Vertragsbeziehungen so zu gestalten, dass sie ihre wirtschaftlichen Ziele erreichen können, sofern die getroffene Vereinbarung nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Eine Gesetzesumgehung bildet dann einen Nichtigkeitsgrund nach § 134 BGB, wenn durch die gewählte rechtliche Gestaltung der Zweck einer Rechtsnorm vereitelt wird. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein vom Gesetz missbilligter Erfolg nicht durch die Umgehung des Gesetzes erreicht werden darf.

Bei einem Arbeitsverhältnis ergibt sich eine Grenze der Dispositionsbefugnis daraus, dass es mit den § 615 BGB zugrunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar ist, durch einen vollständigen Ausschluss der Regelung das den Arbeitgeber bei einer unwirksamen oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Kündigung treffende Entgeltrisiko von vornherein generell auf den Arbeitnehmer zu verlagern. Eine solche Vereinbarung würde im praktischen Ergebnis zu einer Umgehung des Kündigungsschutzes führen und ist nach § 134 BGB nichtig. Wäre § 615 Satz 1 BGB in derartigen Konstellationen im Voraus abdingbar, würde durch die Verwendung einer scheinbar nicht von den Kündigungsschutzvorschriften erfassten Gestaltungsmöglichkeit ein vom Gesetz missbilligter Erfolg erreicht.

Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise, wenn die Abbedingung nicht unmittelbar, sondern durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung erfolgt. Es handelt sich insoweit um eine „zwingende Bestimmung“ im Sinne von Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF beziehungsweise - im Anwendungsbereich der Rom I-VO - um eine Bestimmung, von der gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, soweit Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung betroffen sind.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Die Klägerin arbeitete auf Grundlage eines im Ausland geschlossenen Arbeitsvertrags mit vereinbarter Geltung US-amerikanischen Rechts. Das Berufungsgericht hatte Annahmeverzugslohnansprüche für den Zeitraum zwischen der beabsichtigten und der tatsächlich wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Begründung verneint, § 615 Satz 1 BGB sei durch die Rechtswahl wirksam abbedungen worden. Dies wurde als rechtsfehlerhaft angesehen: Die Anwendung deutschen Rechts wäre für die Klägerin ohne Rechtswahl objektiv maßgeblich und günstiger gewesen, ohne dass eine engere Verbindung zu der gewählten Rechtsordnung bestand. Für den Zeitraum zwischen der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der rechtskräftig feststehenden Kündigungsfrist kommen dem Grunde nach Annahmeverzugslohnansprüche nach § 611a Abs. 2 in Verbindung mit § 615 Satz 1 BGB in Betracht.


BAG, 30.07.2026 - Az: 2 AZR 91/24

ECLI:DE:BAG:2026:300726.U.2AZR91.24.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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