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Geschäftsführervertrag schützt nicht vor Arbeitnehmerstatus des GmbH-Geschäftsführers

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein GmbH-Geschäftsführer kann trotz seiner Organstellung als Arbeitnehmer einzustufen sein, wenn die Gesellschafter über die gesellschaftsrechtlich zulässige Rahmensetzung hinaus regelnd in sein konkretes Handeln eingreifen und ihm Ort, Zeit und Inhalt seiner Tätigkeit im Einzelnen vorgeben. Für den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten kommt es dabei nicht auf die vertragliche Bezeichnung, sondern auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an.

Abgrenzung von Geschäftsführer und Arbeitnehmer

Für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 a) ArbGG ist entscheidend, ob der Betroffene als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen ist. Bei einem GmbH-Geschäftsführer ist dies keineswegs selbstverständlich: Die Organstellung als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft schließt eine gleichzeitige arbeitsrechtliche Einordnung nicht von vornherein aus, wirft in der Praxis jedoch regelmäßig Abgrenzungsfragen auf.

Ist der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abberufen, greift die Fiktion des § 5 Absatz 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr, wonach Geschäftsführer während ihrer Organstellung generell nicht als Arbeitnehmer gelten. In diesem Fall ist die Arbeitnehmereigenschaft nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen.

Welche Kriterien kennzeichnen die Arbeitnehmereigenschaft?

Maßgeblich ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. In entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 1 Satz 2 HGB ist nicht Arbeitnehmer, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Kennzeichnend für ein Arbeitsverhältnis ist demgegenüber die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Vertragspartners, die sich insbesondere in der Unterworfenheit unter dessen Weisungsrecht zeigt (vgl. § 106 GewO). Dieses Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen.

Der Grad der persönlichen Abhängigkeit richtet sich zudem nach der Eigenart und Organisation der zu leistenden Tätigkeit. Manche Tätigkeiten lassen sich sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines anderen Rechtsverhältnisses erbringen, andere wiederum regelmäßig nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitsverhältnis kann selbst bei Diensten höherer Art vorliegen, auch wenn dem Verpflichteten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit verbleibt. Entscheidend ist stets der wirkliche Geschäftsinhalt; widersprechen sich vertragliche Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend. Es kommt insoweit auf eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls an (ständige Rechtsprechung; vgl. BAG, 13.07.1998 - Az: 5 AZB 18/98).


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LAG Nürnberg, 07.07.2016 - Az: 7 Ta 48/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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