Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsvereinbarungen, die den Arbeitnehmer bei einer Eigenkündigung unabhängig vom Grad des Verschuldens zur Rückzahlung verpflichten, benachteiligen diesen unangemessen und sind daher unwirksam. Das gilt auch dann, wenn die Klausel bei verbleibenden Auslegungszweifeln zulasten des Verwenders auszulegen ist.
Da derartige Klauseln geeignet sind, das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG einzuschränken, muss die Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Zugleich muss den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer ein angemessener Ausgleich gegenüberstehen, etwa durch eine angemessene Gegenleistung in Form der Ausbildungsmaßnahme selbst. Verluste, die eintreten, weil Investitionen in die Aus- und Weiterbildung nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber als unternehmerisches Risiko zu tragen (vgl. BAG, 01.03.2022 - Az: 9 AZR 260/21).
Enthält eine Rückzahlungsklausel den Begriff des „Vertretenmüssens“, ohne diesen näher zu definieren, kommen regelmäßig zwei Auslegungsmöglichkeiten in Betracht. Zum einen kann der Begriff im Sinne des § 276 BGB als Verschulden durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten verstanden werden; danach wäre eine unverschuldete Eigenkündigung, etwa wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit, von der Klausel nicht erfasst.
Zum anderen kann der Begriff dahingehend ausgelegt werden, dass er sämtliche Gründe umfasst, die aus der Verantwortungs- und Risikosphäre des Arbeitnehmers stammen, unabhängig von einem Verschulden im Sinne des § 276 BGB. Für diese Auslegung kann insbesondere sprechen, dass sich die Klausel nicht nur auf eine Eigenkündigung, sondern auch auf eine Kündigung durch den Arbeitgeber und eine einvernehmliche Beendigung bezieht, sodass sie kein notwendigerweise an eine Pflichtverletzung anknüpfendes Verhalten beschreiben muss (vgl. BAG, 20.06.2023 - Az: 1 AZR 265/22).
Lassen sich beide Auslegungsergebnisse mit vertretbaren Argumenten begründen, ohne dass eines den klaren Vorzug verdient, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Maßgeblich ist dann die Auslegung, die dem Vertragspartner des Verwenders zum Erfolg verhilft.
Welche Anforderungen müssen Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsvereinbarungen erfüllen?
Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, wenn er vor Ablauf einer bestimmten Frist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind grundsätzlich zulässig und benachteiligen den Arbeitnehmer nicht per se unangemessen. Unzulässig ist es jedoch, die Rückzahlungspflicht undifferenziert an jede Form der Eigenkündigung zu knüpfen. Erforderlich ist vielmehr eine Differenzierung nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens.Da derartige Klauseln geeignet sind, das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG einzuschränken, muss die Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Zugleich muss den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer ein angemessener Ausgleich gegenüberstehen, etwa durch eine angemessene Gegenleistung in Form der Ausbildungsmaßnahme selbst. Verluste, die eintreten, weil Investitionen in die Aus- und Weiterbildung nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber als unternehmerisches Risiko zu tragen (vgl. BAG, 01.03.2022 - Az: 9 AZR 260/21).
Enthält eine Rückzahlungsklausel den Begriff des „Vertretenmüssens“, ohne diesen näher zu definieren, kommen regelmäßig zwei Auslegungsmöglichkeiten in Betracht. Zum einen kann der Begriff im Sinne des § 276 BGB als Verschulden durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten verstanden werden; danach wäre eine unverschuldete Eigenkündigung, etwa wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit, von der Klausel nicht erfasst.
Zum anderen kann der Begriff dahingehend ausgelegt werden, dass er sämtliche Gründe umfasst, die aus der Verantwortungs- und Risikosphäre des Arbeitnehmers stammen, unabhängig von einem Verschulden im Sinne des § 276 BGB. Für diese Auslegung kann insbesondere sprechen, dass sich die Klausel nicht nur auf eine Eigenkündigung, sondern auch auf eine Kündigung durch den Arbeitgeber und eine einvernehmliche Beendigung bezieht, sodass sie kein notwendigerweise an eine Pflichtverletzung anknüpfendes Verhalten beschreiben muss (vgl. BAG, 20.06.2023 - Az: 1 AZR 265/22).
Lassen sich beide Auslegungsergebnisse mit vertretbaren Argumenten begründen, ohne dass eines den klaren Vorzug verdient, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Maßgeblich ist dann die Auslegung, die dem Vertragspartner des Verwenders zum Erfolg verhilft.
Wann liegt eine unangemessene Benachteiligung durch die Rückzahlungspflicht vor?
Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt vor, wenn eine Rückzahlungsklausel auch den Arbeitnehmer erfasst, der das Arbeitsverhältnis kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht mehr möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ist der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden dauerhaft an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert, ist der arbeitsvertraglich vorgesehene Leistungsaustausch nicht mehr möglich; an dem Fortbestehen eines dadurch „sinnentleerten“ Arbeitsverhältnisses besteht in der Regel kein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers. Der Umstand, dass sich die Investition in die Fortbildung aufgrund unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit nicht amortisiert, ist dem unternehmerischen Risiko zuzurechnen (vgl. BAG, 01.03.2022 - Az: 9 AZR 260/21).Urteil freischalten
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LAG Köln, 19.08.2025 - Az: 7 SLa 647/24
ECLI:DE:LAGK:2025:0819.7SLA647.24.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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