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Elf befristete Verträge in acht Jahren - Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die wiederholte Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Vertretungskraft kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die vertretenen Stammkräfte über sehr lange Zeiträume (hier 13 bzw. 14 Jahre) beurlaubt sind, die Vertretungsverträge jedoch jeweils nur auf wenige Monate bis ein Jahr befristet werden. Die dadurch entstehende Unsicherheit für die Vertretungskraft ist durch den tatsächlich langfristig bestehenden Vertretungsbedarf nicht gerechtfertigt, insbesondere wenn der Arbeitgeber eine vorzeitige Rückkehr der beurlaubten Kräfte aus dienstlichen Gründen ohnehin ablehnen könnte.

Sachlicher Grund und Rechtsmissbrauchskontrolle bei Befristung

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zur Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin ist nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, wenn im Arbeitsvertrag erkennbar wird, welche konkrete Stammkraft vertreten wird und ein entsprechender Vertretungsbedarf tatsächlich besteht. Das Vorliegen eines sachlichen Grundes schließt eine gerichtliche Missbrauchskontrolle jedoch nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen die nationalen Gerichte bei aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen sämtliche Umstände des Einzelfalls würdigen, um festzustellen, ob ein Missbrauch im Sinne von § 5 Nr. 1 der EG-Rahmenvereinbarung vom 28.06.1999 vorliegt. Dabei können sich insbesondere Anzahl und Gesamtdauer der mit demselben Arbeitgeber abgeschlossenen Verträge als bedeutsam erweisen (vgl. EuGH, 26.01.2012 - Az: C-586/10).

Wie wirkt sich das Missverhältnis zwischen Beurlaubungsdauer und Vertragslaufzeit aus?

Ein Rechtsmissbrauch kann sich aus einem strukturellen Missverhältnis zwischen der Dauer der Beurlaubung der vertretenen Stammkräfte und der Laufzeit der einzelnen Befristungsverträge der Vertretungskraft ergeben. Werden Stammkräfte für einen sehr langen, im Vorhinein feststehenden Zeitraum beurlaubt oder in ihrer Arbeitszeit reduziert, besteht ein entsprechend langfristiger und planbarer Vertretungsbedarf. Beschränkt der Arbeitgeber die Vertragslaufzeiten der Vertretungskraft dennoch wiederholt auf kurze Zeiträume von einem halben bis zu einem Jahr, ohne dass hierfür ein eigenständiger sachlicher Grund erkennbar ist, entstehen für die Vertretungskraft fortlaufende Unsicherheiten hinsichtlich des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses. Diese Unsicherheiten sind dann nicht gerechtfertigt, wenn der tatsächliche Beschäftigungsbedarf über Jahre hinweg gesichert ist und die kurze Befristung allein der Absicherung des Arbeitgebers dient, ohne dass hierfür ein nachvollziehbares betriebliches Erfordernis besteht.

Welche Bedeutung hat ein gesetzliches Rückkehrrecht der vertretenen Stammkraft?

Ein dem Arbeitgeber gegenüber der beurlaubten oder in ihrer Arbeitszeit reduzierten Stammkraft zustehendes Recht auf vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz rechtfertigt für sich genommen keine durchgehend kurzfristige Befristung der Vertretungsverträge, wenn dieses Rückkehrrecht tatsächlich nur eingeschränkt und unter engen Voraussetzungen besteht. Ist die vorzeitige Rückkehr an eine besondere Unzumutbarkeit der Fortdauer der bisherigen Beschäftigungssituation geknüpft und steht sie zudem unter dem Vorbehalt entgegenstehender dienstlicher oder betrieblicher Belange, so kann der Arbeitgeber die Rückkehr regelmäßig gerade mit Verweis auf die anderweitige Besetzung der Stelle durch die Vertretungskraft verhindern. In einer solchen Konstellation besteht praktisch kein ernsthaftes Risiko einer kurzfristigen Rückkehr der Stammkraft, sodass die Anknüpfung der Vertragslaufzeit an ein derart eingeschränktes Rückkehrrecht die kurze Befristungsdauer nicht trägt.

Rechtsfolge des Rechtsmissbrauchs

Liegt nach Gesamtwürdigung der Umstände ein Rechtsmissbrauch vor, führt dies zur Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung. Das Arbeitsverhältnis gilt in diesem Fall als auf unbestimmte Zeit fortbestehend. Vorliegend betraf dies eine Grundschullehrerin, die über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren in elf aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt worden war, zuletzt zur Vertretung zweier Kolleginnen, deren Beurlaubung beziehungsweise Arbeitszeitreduzierung auf 13 beziehungsweise 14 Jahre angelegt war, während die Verträge der Vertretungskraft jeweils nur auf ein halbes Jahr befristet wurden. Als Folge des festgestellten Rechtsmissbrauchs bestand das Arbeitsverhältnis unbefristet fort; ein hilfsweise gestellter Weiterbeschäftigungsantrag der obsiegenden Vertretungskraft für die Dauer eines anschließenden Rechtsstreits über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses war in diesem Fall ebenfalls begründet.


ArbG Gießen, 06.06.2014 - Az: 10 Ca 257/13

ECLI:DE:ARBGGIE:2014:0606.10CA257.13.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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