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Wer zu oft aufs Klo geht, kriegt weniger Gehalt?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Kläger war seit August 2008 als Rechtsanwalt bei der Kölner Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten angestellt. Durch minutiöse schriftliche Aufzeichnungen hatte der beklagte Rechtsanwalt feststellen lassen, dass sein Angestellter im Zeitraum vom 08.05. bis 26.05.2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte.
Der Beklagte rechnete daraufhin die Toilettenzeiten auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hoch und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger bis Mai 2009 zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten insgesamt 90 Stunden auf der Toilette verbrachte. Hierfür zog er dem Kläger 682,40 Euro vom Nettogehalt ab.
Der Kläger setzte sich hiergegen zur Wehr mit der Begründung, dass er im vorgenannten Zeitraum an Verdauungsstörungen gelitten habe. Zum 30.06.2009 ist der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
Das Arbeitsgericht Köln entschied zugunsten des Klägers und verurteilte den Beklagten zur Nachzahlung des abgezogenen Betrages.


ArbG Köln, 21.01.2010 - Az: 6 Ca 3846/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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