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Arbeitszeit von Postzustellern und die Mitbestimmung des Betriebsrates

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Bundesarbeitsgericht hatte über Fragen der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit von Postzustellern zu entscheiden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Arbeitgeberin ist eines der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost. Sie unterhält u.a. in Köln ein Frachtpostzentrum. Dieses ist in Zustellbasen aufgeteilt. Die Endverteilung der Paketsendungen erfolgt durch Zusteller, die teils Beamte und teils Arbeitnehmer sind.

Der Arbeitszeitbedarf für die Bezirke der einzelnen Zusteller wird in einem bestimmten Verfahren nach REFA-Grundsätzen ermittelt. Die Arbeitgeberin und der beteiligte Betriebsrat haben auf dieser Grundlage unbefristete Dienstpläne aufgestellt, die ein über sechs Wochen rollierendes Ein-Schicht-System vorsehen und Beginn und Ende des täglichen Dienstes festlegen. Tatsächlich entsprechen die Rückkehrzeiten der Zusteller den festgelegten Zeiten kaum; diese werden vielmehr teils unterschritten, teils überschritten.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, bei Überschreitung des im Dienstplan festgelegten Arbeitszeitendes handele es sich um mitbestimmungspflichtige Überstunden. Die Arbeitgeberin hat eingewandt, der Dienstplan lege insoweit nur einen Durchschnittswert fest. Dies folge aus den beamtenrechtlichen Vorschriften, die kraft Verweisung im einschlägigen Tarifvertrag auch für die Arbeitnehmer gälten.

Beide Vorinstanzen haben den Antrag des Betriebsrats auf Feststellung seines Mitbestimmungsrechts zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats blieb ohne Erfolg.

Der Senat hat angenommen, daß das in den Dienstplänen festgelegte Ende der Arbeitszeit nur einen Durchschnittswert markiert. Dies ergibt die Auslegung der Dienstpläne.

Der Betriebsrat hat sein Recht, über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit mitzubestimmen, ausgeübt, indem er den Dienstplänen zustimmte. Solange er diese nicht gekündigt hat, ist er hieran gebunden.

Die tatsächliche Überschreitung des dienstplanmäßigen Arbeitszeitendes ist von der mitbestimmten Arbeitszeitregelung gedeckt und stellt keine erneut mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG dar.

Der Betriebsrat hat auch nicht in unzulässiger Weise auf sein Mitbestimmungsrecht verzichtet. Die Arbeitgeberin kann nach den gewählten Verfahrensgrundsätzen das Ende der tatsächlichen Arbeitszeit nicht durch Veränderung der Zustellbezirke beliebig beeinflussen.

Inwieweit der Betriebsrat bei der Ermittlung des Arbeitszeitbedarfs für die einzelnen Zusteller mitzubestimmen hat, war nicht zu entscheiden.


BAG, 23.03.1999 - Az: 1 ABR 33/98

Quelle: PM des BAG

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