Im vorliegenden Fall wurde das Arbeitsverhältnis als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit EUR 400,00 monatlich geführt, tatsächlich wurden jedoch mindestens EUR 1.300,00 an den Arbeitnehmer ausbezahlt.
Somit lag eine Schwarzgeldabrede vor.
Nach dem Sozialversicherungsrecht wird in einem solchen Fall die Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgeltes fingert.
Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber auf das an den Arbeitnehmer bezahlte Entgelt die Lohnsteuer und die gesamten Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.
LAG München, 27.02.2009 - Az: 9 Sa 807/08
ECLI:DE:LAGMUEN:2009:0227.9SA807.08.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus nordbayern.de
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss
Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...
Pabst,Elke, Pforzheim
Sehr umfassende und erschöpfende Rechtsauskunft erhalten, könnte nicht besser sein.