Auf eine außerordentliche Kündigung wegen Medikamentenmissbrauchs sind die Grundsätze einer außerordentlichen Kündigung wegen krankheitsbedingter Beeinträchtigung infolge Alkoholismus anzuwenden.
Eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung infolge Medikamentenmissbrauchs kommt im Falle tariflicher Unkündbarkeit als wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB in Betracht. Insoweit sind die Grundsätze einer außerordentlichen Kündigung unkündbarer Arbeitnehmer wegen Alkoholismus heranzuziehen.
Eine nach Zugang einer Kündigung durchgeführte Entziehungsbehandlung kann als neuer Kausalverlauf für die bei Zugang der Kündigung anzustellende Prognose nicht berücksichtigt werden. Ist eine neue Ursachenkette begründet, besagt die tatsächliche Krankheitsentwicklung nichts über die Richtigkeit der zum Kündigungszeitpunkt erstellten Prognose aus.
Eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung infolge Medikamentenmissbrauchs kommt im Falle tariflicher Unkündbarkeit als wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB in Betracht. Insoweit sind die Grundsätze einer außerordentlichen Kündigung unkündbarer Arbeitnehmer wegen Alkoholismus heranzuziehen.
Eine nach Zugang einer Kündigung durchgeführte Entziehungsbehandlung kann als neuer Kausalverlauf für die bei Zugang der Kündigung anzustellende Prognose nicht berücksichtigt werden. Ist eine neue Ursachenkette begründet, besagt die tatsächliche Krankheitsentwicklung nichts über die Richtigkeit der zum Kündigungszeitpunkt erstellten Prognose aus.
LAG München, 14.10.2021 - Az: 3 Sa 83/21
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