Die Zuwendung eines konzernfremden Dritten an Arbeitnehmer eines Unternehmens ist als Arbeitslohn zu versteuern, wenn sie sich als Gegenleistung für die im Dienstverhältnis erbrachte Arbeitsleistung darstellt und in engem sachlichen wie zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht - die zivilrechtliche Bezeichnung als „Schenkung“ ist dabei unerheblich. Eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit scheidet aus, wenn die Zahlung nicht nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit bemessen wird, sondern allen zu einem Stichtag Beschäftigten unabhängig von deren Beschäftigungsdauer gewährt wird.
Die Entscheidung, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung der Finanzgerichte. Diese Würdigung erstreckt sich auch auf Zuwendungen Dritter, da die Zuordnung eines Leistungsaustauschs zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, zu einer anderen Einkunftsart oder zum nicht steuerbaren Bereich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfolgen kann.
Wann ist die Zuwendung eines Dritten als Arbeitslohn zu qualifizieren?
Arbeitslohn setzt begrifflich grundsätzlich eine Zuwendung durch den Arbeitgeber voraus. Ausnahmsweise kann jedoch auch die Zuwendung eines Dritten Arbeitslohn darstellen, wenn sie sich als Entgelt „für“ eine Leistung erweist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sich die Zuwendung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Kein Arbeitslohn liegt demgegenüber vor, wenn die Zuwendung auf anderen, nicht dienstvertraglich begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder zwischen Arbeitnehmer und Drittem beruht.Die Entscheidung, ob eine Zuwendung durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung der Finanzgerichte. Diese Würdigung erstreckt sich auch auf Zuwendungen Dritter, da die Zuordnung eines Leistungsaustauschs zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, zu einer anderen Einkunftsart oder zum nicht steuerbaren Bereich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfolgen kann.
Welche Bedeutung hat die zivilrechtliche Bezeichnung als Schenkung?
Für die steuerrechtliche Einordnung kommt es nicht auf die von den Beteiligten gewählte zivilrechtliche Bezeichnung der Zuwendung oder auf deren persönliche Auffassung zum Rechtsgrund der Zahlung an. Maßgeblich sind vielmehr die objektiven Tatumstände, die von der Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind. Erklärt der Zuwendende die Zahlung formal als freiwillige, schenkungsteuerpflichtige Zuwendung ohne Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, steht dies der Qualifikation als Arbeitslohn nicht entgegen, wenn die objektiven Umstände auf eine Veranlassung durch das Dienstverhältnis hindeuten.Urteil freischalten
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