Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.732 Anfragen

Gleichbehandlung bei Vergütung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung.

Allerdings ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Vergütung nur beschränkt anwendbar, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Das gilt aber nur für individuell vereinbarte Löhne und Gehälter. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist jedoch anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem erkennbaren generalisierenden Prinzip gewährt (st. Rspr. vgl. BAG, 12.01.1994 - Az: 5 AZR 6/93).

Eine Ungleichbehandlung ist jedoch nicht schlechthin verboten, sondern mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt, insbesondere die Unterscheidung nach dem Zweck der Leistung (BAG, 08.03.1995 - Az: 5 AZR 869/93; BAG, 20.07.1993 - Az: 3 AZR 52/93; BAG, 23.04.1997 - Az: 10 AZR 603/96) oder dem Zweck des Vertragsverhältnisses (BAG, 18.06.1997 - Az: 5 AZR 259/96) gerechtfertigt ist. Die Prüfung des sachlichen Grundes für die Ungleichbehandlung muss sich an diesen Zwecken orientieren.

Eine unterschiedliche Vergütung gegenüber dem Stammpersonal ist durch den sozialrechtlichen Charakter eines Arbeitsverhältnisses, in das ein Hilfesuchender durch den Sozialhilfeträger im Sinne der Verschaffung einer Arbeitsgelegenheit zu zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit nach § 19 Abs. 2 S. 1 1. Alt. BSHG vermittelt wurde, gerechtfertigt.


BAG, 11.10.2006 - Az: 4 AZR 354/05

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Finanztest

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.732 Beratungsanfragen

Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.

Verifizierter Mandant

Der Ablauf war verständlich, schnell und sehr sorgfältig. Hat mir sehr weitergeholfen.

Verifizierter Mandant