Der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem
Arbeitgeber, seine
Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung.
Allerdings ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der
Vergütung nur beschränkt anwendbar, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Das gilt aber nur für individuell vereinbarte Löhne und Gehälter. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist jedoch anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistungen nach einem erkennbaren generalisierenden Prinzip gewährt (st. Rspr. vgl. BAG, 12.01.1994 - Az: 5 AZR 6/93).
Eine Ungleichbehandlung ist jedoch nicht schlechthin verboten, sondern mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt, insbesondere die Unterscheidung nach dem Zweck der Leistung (BAG, 08.03.1995 - Az: 5 AZR 869/93; BAG, 20.07.1993 - Az: 3 AZR 52/93; BAG, 23.04.1997 - Az: 10 AZR 603/96) oder dem Zweck des Vertragsverhältnisses (BAG, 18.06.1997 - Az: 5 AZR 259/96) gerechtfertigt ist. Die Prüfung des sachlichen Grundes für die Ungleichbehandlung muss sich an diesen Zwecken orientieren.
Eine unterschiedliche Vergütung gegenüber dem Stammpersonal ist durch den sozialrechtlichen Charakter eines Arbeitsverhältnisses, in das ein Hilfesuchender durch den Sozialhilfeträger im Sinne der Verschaffung einer Arbeitsgelegenheit zu zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit nach § 19 Abs. 2 S. 1 1. Alt. BSHG vermittelt wurde, gerechtfertigt.