Um die Bezahlung von Überstunden einklagen zu können, muss der Kläger diese nachweisen können.
Im vorliegenden Fall verlangte eine Produktionsleiterin von ihrem früheren Arbeitgeber für angeblich geleistete Überstunden eine Vergütung von rund 23.000 DM.
Der Arbeitgeber bestritt ein Aufkommen in diesem Umfang und da die Klägerin ihre Ansprüche nicht hinreichend belegt hatte wurde die Zahlungsklage abgewiesen.
Nur ein schlüssiger Nachweis ermöglicht eine ordnungsgemäße Überprüfung. Insbesondere ist darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten Überstunden geleistet wurden. Weiterhin ist anzugeben, ob der Arbeitgeber diese Mehrarbeit anordnete, bnilligte oder aber duldete. Auch die Notwendigkeit der Überstunden ist zu begründen.
Der Arbeitgeber bestritt ein Aufkommen in diesem Umfang und da die Klägerin ihre Ansprüche nicht hinreichend belegt hatte wurde die Zahlungsklage abgewiesen.
Nur ein schlüssiger Nachweis ermöglicht eine ordnungsgemäße Überprüfung. Insbesondere ist darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten Überstunden geleistet wurden. Weiterhin ist anzugeben, ob der Arbeitgeber diese Mehrarbeit anordnete, bnilligte oder aber duldete. Auch die Notwendigkeit der Überstunden ist zu begründen.
LAG Rheinland-Pfalz - Az: 5 Sa 1 123/99
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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