Damit ein Vergütungsanspruch für Überstunden entsteht, muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass die Überstunden angeordnet wurden, betriebsnotwendig waren oder vom Arbeitgeber billigend entgegengenommen wurden.
Ein anderes gilt nur dann, wenn es sich dem Arbeitnehmer geradezu aufdrängt, dass eine längere Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen geboten ist oder wenn der Arbeitgeber von Überstunden weiß und nicht dagegen einschreitet.
Für das Vorliegen einer solchen Ausnahme ist der Arbeitnehmer beweispflichtig.
Ein anderes gilt nur dann, wenn es sich dem Arbeitnehmer geradezu aufdrängt, dass eine längere Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen geboten ist oder wenn der Arbeitgeber von Überstunden weiß und nicht dagegen einschreitet.
Für das Vorliegen einer solchen Ausnahme ist der Arbeitnehmer beweispflichtig.
LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2006 - Az: 9 Sa 711/05
ECLI:DE:LAGRLP:2006:0118.9SA711.05.0A
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