Für die Abberufung eines Geschäftsführers ist maßgeblich, dass sie auf Grundlage der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen wirksam beschlossen wird. Eine Abberufung kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn erhebliche Konflikte bestehen und dadurch das notwendige Vertrauensverhältnis gestört ist.
Wird im Geschäftsführerdienstvertrag bestimmt, dass die Abberufung zugleich als außerordentliche Kündigung gilt, ist eine solche Koppelungsklausel unwirksam. Sie benachteiligt den Geschäftsführer unangemessen, weil sie die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen des § 626 BGB umgeht. Eine außerordentliche Kündigung setzt stets das Vorliegen eines wichtigen Grundes und die Einhaltung der Zweiwochenfrist voraus. Die automatische Verbindung von Abberufung und Kündigung würde dazu führen, dass der Vertrag unabhängig von diesen Voraussetzungen fristlos endet.
Die Unwirksamkeit ergibt sich aus den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die nicht individuell ausgehandelt wurden, sind sie an § 307 BGB zu messen. Eine Klausel, die das Kündigungsrecht ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Anforderungen erweitert, ist daher unwirksam.
Eine außerordentliche Kündigung bleibt nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt. Allein die Abberufung oder bestehende Meinungsverschiedenheiten reichen hierfür nicht aus, wenn die Fortsetzung des Dienstvertrages bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragszeit zumutbar ist.
Die Folge ist, dass der Geschäftsführerdienstvertrag trotz wirksamer Abberufung grundsätzlich fortbesteht, solange keine wirksame außerordentliche Kündigung erfolgt. Ansprüche aus dem Dienstvertrag, insbesondere auf Vergütung, bleiben daher bis zum Vertragsende bestehen.
Wird im Geschäftsführerdienstvertrag bestimmt, dass die Abberufung zugleich als außerordentliche Kündigung gilt, ist eine solche Koppelungsklausel unwirksam. Sie benachteiligt den Geschäftsführer unangemessen, weil sie die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen des § 626 BGB umgeht. Eine außerordentliche Kündigung setzt stets das Vorliegen eines wichtigen Grundes und die Einhaltung der Zweiwochenfrist voraus. Die automatische Verbindung von Abberufung und Kündigung würde dazu führen, dass der Vertrag unabhängig von diesen Voraussetzungen fristlos endet.
Die Unwirksamkeit ergibt sich aus den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die nicht individuell ausgehandelt wurden, sind sie an § 307 BGB zu messen. Eine Klausel, die das Kündigungsrecht ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Anforderungen erweitert, ist daher unwirksam.
Eine außerordentliche Kündigung bleibt nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegt. Allein die Abberufung oder bestehende Meinungsverschiedenheiten reichen hierfür nicht aus, wenn die Fortsetzung des Dienstvertrages bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragszeit zumutbar ist.
Die Folge ist, dass der Geschäftsführerdienstvertrag trotz wirksamer Abberufung grundsätzlich fortbesteht, solange keine wirksame außerordentliche Kündigung erfolgt. Ansprüche aus dem Dienstvertrag, insbesondere auf Vergütung, bleiben daher bis zum Vertragsende bestehen.
LG Bielefeld, 22.10.2019 - Az: 17 O 117/18
ECLI:DE:LGBI:2019:1022.17O117.18.00
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