1. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung eine juristische Person des Privatrechts erfassen kann, die wie eine Person des öffentlichen Rechts handelt und unter hoheitliche Befugnisse fallende Tätigkeiten ausübt, sofern sie im Übrigen Dienstleistungen gegen Entgelt erbringt, die mit von Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen in Wettbewerb stehen.
2. Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/14 ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Pflicht zur Unterrichtung und Anhörung auf den Wechsel der Stelle bei einer kleinen Anzahl von geschäftsführend auf leitende Positionen ernannten Arbeitnehmern keine Anwendung findet, wenn dieser Wechsel nicht geeignet ist, die Beschäftigungssituation, die Beschäftigungsstruktur und die wahrscheinliche Beschäftigungsentwicklung in dem betreffenden Unternehmen zu beeinträchtigen oder die Beschäftigung allgemein zu bedrohen.