Die Kläger sind seit 1994 Eigentümer eines Grundstücks. Dieses ist mit einem Reihenhaus-Flachdach-Bungalow bebaut. An der Südseite befindet sich eine 10 m Mal 10 m große Gartenfläche, welche mit kleineren aufgelockerten Beten bepflanzt ist, in denen u.a. anspruchsvolle Bonsai-Kulturen gepflegt werden.
Die Gartenfläche grenzt an die im Eigentum der Beklagten stehende öffentliche Grünanlage zwischen S., A. Hof und Sportstadion von D.. Auf dieser Grünanlage befinden sich u.a. 2 Eschen, deren Baumkronen zusammengewachsen sind. Der Abstand zwischen den Bäumen und dem Grundstück der Kläger beträgt 9 m bzw. 10,30 m. Die Bäume sind ca. 25 m hoch. Im Jahr 1994 waren die Bäume nur halb so hoch und erheblich schmaler.
Das Gebäude der Kläger ist Teil einer Wohnsiedlung, welche vor der Anlage der Grünfläche geplant und errichtet wurde. Die Gärten der Bungalows liegen an der Südseite und sind konzeptionell auf eine Sonnenbestrahlung aus Richtung Süden ausgerichtet. Durch die Reihenhausbauweise sind auch seitlich keine Fenster bzw. Freiflächen vorhanden.
Die Kläger behaupten, dass die Gartenfläche des ihnen gehörenden Grundstücks durch die beiden Eschen durchgehend verschattet werde. Zugleich kühle das Grundstück aus. Damit eigne sich der Garten nicht zur Erholung sowie zur Hege und Pflege der Bonsai-Kulturen. Die zunächst aufgestellte Behauptung, die Bäume seien bruchgefährdet, wurde nach Bekanntwerden des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht länger aufrechterhalten.
Die Beklagte behauptet, dass die gemeinsame Krone der beiden Bäume aufgelockert und nicht dicht geschlossen sei. Daher würden während der Vegetationsperiode die Bäume nur einen lichten Schattenwurf erzeugen. In den Sommermonaten ende der Schattenwurf in einer Entfernung von 16 – 17m von den Eschen. Daher werde ein wesentlicher Teil des Grundstücks nicht beschattet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums iSv. § 903 widersprechende Zustand. Der mitunter durch Pflanzen verursachte Entzug von Licht wird nach weit überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nicht als Beeinträchtigung des Eigentums qualifiziert.
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