Der monatliche Tariflohn darf bei normativer Tarifgeltung nicht ohne adäquate Gegenleistung gemindert werden.
Eine in Aussicht gestellte oder vereinbarte zukünftige Gewinnbeteiligung stellt keine solche Gegenleistung dar.
Hierbei handelt es sich um eine Beteiligung am unternehmerischen Risiko bei gleichzeitigem Lohnverzicht. Es liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 TVG vor.
ArbG Marburg, 19.12.2003 - Az: 2 Ca 438/03
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