Bei der Insolvenzanfechtung eines Pfändungspfandrechts an gepfändetem Arbeitslohn nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist für den Beginn des anfechtungsrelevanten Drei-Monats-Zeitraums nicht der Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses maßgeblich, sondern die Entstehung der jeweiligen Lohnforderung.
Wird ein Pfändungspfandrecht an künftigen Lohnforderungen eines Schuldners begründet und kommt es später zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, stellt sich die Frage, ob auf Grundlage der Pfändung geleistete Drittschuldnerzahlungen nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sind. Die Anfechtung setzt nach dieser Vorschrift voraus, dass die angefochtene Rechtshandlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war.
Nach § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als zu dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Die Wirkungen einer Forderungspfändung treten grundsätzlich mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner ein (§ 829 Abs. 3 ZPO). Soweit sich die Pfändung jedoch auf eine künftige Forderung bezieht, wird das Pfandrecht nach ständiger Rechtsprechung des BGH erst mit der Entstehung der jeweiligen Forderung begründet, sodass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGH, 17.09.2009 - Az: IX ZR 106/08).
Der Lohnanspruch entsteht nicht bereits mit Aufnahme des
Arbeitsverhältnisses, sondern monatlich am Monatsanfang neu (vgl. BGH, 17.07.2008 - Az: IX ZR 203/07). Das Landgericht Bonn hat dies treffend formuliert: „Gehaltsansprüche des
Arbeitnehmers [...] entstehen erst in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang, d.h. mit Beginn des Zeitabschnitts, nach dem die Vergütung bemessen ist, mithin bei kalendermonatlicher Bemessung der Vergütung mit Beginn des jeweiligen Kalendermonats, in welchem die Arbeitsleistung zu erbringen ist“ (vgl. LG Bonn, 24.10.2007 - Az: 5 S 44/07).
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