Besteht zwischen Ehepartnern ein Arbeitsverhältnis, so besteht neben dem Unterhalts- auch ein Lohnanspruch.
Im vorliegenden Fall wurde der Zahlungsklage einer Frau gegen den getrennt lebenden Ehegatten stattgegeben.
Die Vertragsfreiheit gestattet auch Ehepartnern, Arbeitsverträge mit den üblichen Rechten und Pflichten miteinander abzuschließen. Erbringt der Ehepartner dann tatsächlich Arbeitsleistungen, entstehen Lohnansprüche.
Dies war vorliegend der Fall. Der Ehemann wies jedoch die Lohnforderung zurück. Das Arbeitsverhältnis hätte nur zum Schein bestanden. Darüber hinaus sei der Lebensunterhalt der Familie durch eine Barkasse bestritten worden.
Da die Ehefrau jedoch gearbeitet hatte, besteht nach Auffassung des Gerichts ein über den Unterhalt hinausgehender Lohnanspruch.
Diesr Anspruch ist nicht mit dem familienrechtlichen Unterhaltsanspruch vergleichbar und steht zur freien Verfügung der Ehefrau.
Im vorliegenden Fall wurde der Zahlungsklage einer Frau gegen den getrennt lebenden Ehegatten stattgegeben.
Die Vertragsfreiheit gestattet auch Ehepartnern, Arbeitsverträge mit den üblichen Rechten und Pflichten miteinander abzuschließen. Erbringt der Ehepartner dann tatsächlich Arbeitsleistungen, entstehen Lohnansprüche.
Dies war vorliegend der Fall. Der Ehemann wies jedoch die Lohnforderung zurück. Das Arbeitsverhältnis hätte nur zum Schein bestanden. Darüber hinaus sei der Lebensunterhalt der Familie durch eine Barkasse bestritten worden.
Da die Ehefrau jedoch gearbeitet hatte, besteht nach Auffassung des Gerichts ein über den Unterhalt hinausgehender Lohnanspruch.
Diesr Anspruch ist nicht mit dem familienrechtlichen Unterhaltsanspruch vergleichbar und steht zur freien Verfügung der Ehefrau.
LAG Rheinland-Pfalz, 28.01.2002 - Az: 7 Sa 1390/01
ECLI:DE:LAGRLP:2002:0128.7SA1390.01.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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