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Anspruch des Betriebsrats auf Stempelzeiten-Reports

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG besteht ein Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage der zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen. Hierunter fallen auch elektronisch gespeicherte Daten, sofern diese mit einem vorhandenen Programm-Tool ohne Weiteres abgerufen und ausgedruckt werden können. Der Begriff der Unterlagen ist nicht auf bereits in Papierform vorhandene Dokumente beschränkt, sondern umfasst auch elektronische Datensätze, die technisch jederzeit verfügbar gemacht werden können (vgl. BAG, 17.03.1983 - Az: 6 ABR 33/80; BAG, 06.05.2003 - Az: 1 ABR 13/02; BAG, 12.03.2019 - Az: 1 ABR 43/17).

Die Vorlagepflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen, die eine Überprüfung der Einhaltung von Arbeitszeitregelungen ermöglichen. Denn der Betriebsrat hat gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Aufgabe, die Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften im Betrieb zu überwachen. Dies kann auch eine Kontrolle der tatsächlichen Stempelzeiten sowie der Pausenregelungen umfassen.

Ein Verlangen nach rückwirkender Vorlage ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Zwar richtet sich die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats primär auf gegenwärtige und zukünftige Sachverhalte, gleichwohl können auch Informationen über vergangene Zeiträume Rückschlüsse für gegenwärtiges und künftiges Verhalten des Arbeitgebers zulassen. Eine zeitliche Grenze besteht erst dort, wo aus den angeforderten Informationen keine sachgerechten Folgerungen mehr für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben gezogen werden können (vgl. BAG, 21.10.2003 - Az: 1 ABR 39/02; BAG, 19.02.2008 - Az: 1 ABR 84/06).

Dem umfassenden Anspruch steht jedoch eine konkretisierende Regelung entgegen. Die Betriebsparteien hatten im zu entscheidenden Fall in einem gerichtlichen Vergleich (ArbG Köln, 16.05.2024 - Az: 8 BV 159/23) vereinbart, dass der Betriebsrat regelmäßig Wochenberichte und Monatsberichte über die Arbeitszeiten erhält. In Nr. 5 dieses Vergleichs wurde klargestellt, dass das gesetzliche Recht des Betriebsrats zur anlassbezogenen Geltendmachung weiterer Unterlagen unberührt bleibt. Damit ist der Umfang der Vorlagepflicht abschließend geregelt, soweit kein besonderer Anlass zur Erweiterung besteht.

Ein solcher Anlass ist nur gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vorliegen, die mit den vereinbarten Unterlagen nicht überprüfbar sind. Vereinzelte Änderungen von Pausenzeiten oder Korrekturen im Arbeitszeitkonto genügen hierfür nicht. Sie rechtfertigen keine generelle Verpflichtung, sämtliche Stempelzeiten-Reports rückwirkend vorzulegen.

Der weitergehende Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes scheiterte bereits an den Vollstreckungsregelungen. Für Ansprüche auf Herausgabe von Unterlagen sind die Zwangsmittel der §§ 883, 887, 888 ZPO einschlägig. Eine Ordnungsgeldandrohung ist hier nicht vorgesehen und im Falle des § 888 Abs. 2 ZPO sogar ausdrücklich ausgeschlossen.

Auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Vorlage der Rohdaten oder auf Mitteilung von Beginn, Ende und Pausen der Arbeitszeiten waren unbegründet. Nach der Vereinbarung vom 16.05.2024 erfüllt die Übermittlung von Wochen- und Monatsberichten diese Auskunftspflichten. Weitergehende Ansprüche bestehen nur im Anlassfall, der hier nicht gegeben war.


LAG Köln, 25.07.2025 - Az: 9 TaBV 7/25

ECLI:DE:LAGK:2025:0725.9TABV7.25.00

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