Das Manipulieren eines Namensschildes mit dem Ziel, den Zugang einer Kündigung zu verhindern, kann geeignet sein, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.
Dass ein Arbeitnehmer als Personalleiter beschäftigt ist, in einer „Sondervereinbarung Geschäftsleitung“ als Mitglied der Geschäftsleitung genannt wird und in seiner E-Mail-Signatur den Begriff der Geschäftsleitung verwendet, reicht nicht aus, um die Voraussetzungen für einen leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs 3 BetrVG zu erfüllen.
Bei einem Rechtsstreit über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Dass ein Arbeitnehmer als Personalleiter beschäftigt ist, in einer „Sondervereinbarung Geschäftsleitung“ als Mitglied der Geschäftsleitung genannt wird und in seiner E-Mail-Signatur den Begriff der Geschäftsleitung verwendet, reicht nicht aus, um die Voraussetzungen für einen leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs 3 BetrVG zu erfüllen.
Bei einem Rechtsstreit über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
ArbG Hamburg, 11.03.2021 - Az: 4 Ca 300/20
ECLI:DE:ARBGHH:2021:0311.4CA300.20.00
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