Regelt ein Sozialplan oder eine Arbeitsordnung ein Abtretungsverbot für Gehaltsansprüche, so ist dies unwirksam. Eine solche Regelung überschreitet die Grenze der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit und in der Verpflichtung zum Schutz und zur Förderung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit. Die Gestaltung der eigenen Vermögensangelegenheiten ist grundrechtlich von der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasst und Teil des außerdienstlichen Verhaltens. Sind seitens des Arbeitgebers als schützenswertes Interesse lediglich die Lästigkeit und der Arbeitsaufwand, der mit der Berücksichtigung von Lohnabtretungen verbunden ist, zu erkennen, so liegt ein unverhältnismäßiger Eingriff vor.
ArbG Hamburg, 31.08.2010 - Az: 21 Ca 176/10
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