Dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-) Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein. Da der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen, hat er die tatsächlichen Grundlagen für die Berechtigung der Prognose, bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist werde ein Beschäftigungsbedarf entfallen sein, von sich aus im Einzelnen darzulegen.
Die Stilllegung eines Betriebsteils zählt zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Soweit eine Kündigung nicht wegen bereits erfolgter Stilllegung, sondern wegen beabsichtigter Stilllegung ausgesprochen wird, ist es allerdings erforderlich, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betriebsteil endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen. Darüber hinaus muss die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse im Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen haben. An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsteilstilllegung fehlt es, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebsteils steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht. Die Veräußerung eines Betriebsteils und die Stilllegung eines Betriebsteils schließen sich systematisch aus. Ist im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Betriebsteilstilllegung endgültig geplant und bereits eingeleitet, behält sich der Arbeitgeber aber die Chance einer Betriebsteilveräußerung vor und gelingt dann später doch noch eine Betriebsteilveräußerung, bleibt es nach dem Kündigungsschutzgesetz bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung.
Die Stilllegung eines Betriebsteils zählt zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Soweit eine Kündigung nicht wegen bereits erfolgter Stilllegung, sondern wegen beabsichtigter Stilllegung ausgesprochen wird, ist es allerdings erforderlich, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betriebsteil endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen. Darüber hinaus muss die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse im Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen haben. An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsteilstilllegung fehlt es, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebsteils steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht. Die Veräußerung eines Betriebsteils und die Stilllegung eines Betriebsteils schließen sich systematisch aus. Ist im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Betriebsteilstilllegung endgültig geplant und bereits eingeleitet, behält sich der Arbeitgeber aber die Chance einer Betriebsteilveräußerung vor und gelingt dann später doch noch eine Betriebsteilveräußerung, bleibt es nach dem Kündigungsschutzgesetz bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung.
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