Ein schuldrechtlicher Vorvertrag zum Abschluss eines genau bestimmten Tarifvertrages ist zulässig und bedarf nicht der Schriftform des § 1 Abs. 2 TVG in Verbindung mit § 126 BGB.
Die Anfechtung eines derartigen Vorvertrages unterliegt den Regeln des BGB und hat also Rückwirkung.
Boykottmaßnahmen und damit der Boykottaufruf stellen gegenüber dem Boykottierten nicht ohne weiteres eine widerrechtliche Handlung dar, da Boykottmaßnahmen zu den rechtlich zulässigen Arbeitskampfmitteln gehören.
BAG, 19.10.1976 - Az: 1 AZR 611/75
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