Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann auch dann eine
außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung verbunden ist. Eine
Abmahnung ist in diesem Zusammenhang entbehrlich, da der
Arbeitnehmer von vornherein wissen muss, dass ein tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten nicht hingenommen wird.
Die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung richtet sich nach
§ 626 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, aufgrund dessen dem
Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten stellt regelmäßig einen erheblichen Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar und ist „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu bilden.
Im vorliegenden Fall wurde durch die Inaugenscheinnahme von Videoaufzeichnungen belegt, dass der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten zunächst verbal beleidigt, sodann körperlich gestoßen und im Anschluss einen Tritt ausgeführt hat. Zwar führte der Tritt nur zu einer leichten Berührung, der Stoß jedoch war von erheblicher Intensität. Auch die begleitenden verbalen Äußerungen verdeutlichen eine Missachtung der hierarchischen Ordnung. Die Pflichtverletzung ist daher schwerwiegend.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.