Bei der Auslegung von
Betriebsvereinbarungen über
betriebliche Altersversorgung ist zu bestimmen, welcher Personenkreis vom Anwendungsbereich erfasst wird. Wenn eine Betriebsvereinbarung „Betriebsangehörigen“ eine betriebliche Altersversorgung zusagt, sind grundsätzlich alle im Betrieb tätigen Personen gemeint. Zu den Betriebsangehörigen nach
§ 75 Abs. 1 BetrVG gehören auch zur Berufsausbildung Beschäftigte (vgl. BAG, 05.04.1984 - Az: 2 AZR 513/82).
Die Verwendung des Begriffs „betriebliche Altersversorgung“ in einer Betriebsvereinbarung knüpft an die Legaldefinition des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG an. Nach
§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind
Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 BetrAVG
Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem
Arbeitsverhältnis danach gleich.
Der Regelungskompetenz der Betriebsparteien unterliegen sämtliche in
§ 5 Abs. 1 BetrVG genannten „Arbeitnehmer“. Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Für eine Herausnahme der Auszubildenden aus dem Kreis der Zusageempfänger bedarf es daher einer hinreichend klaren Regelung. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien den ihrem Regelungsauftrag unterworfenen Personenkreis begünstigen wollen, wenn sie Leistungen für „Betriebsangehörige“ festlegen.
Eine Regelung, die verlangt, dass Betriebsangehörige „mindestens zu 50 % der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt“ sein müssen, grenzt den Kreis der Versorgungsempfänger nicht auf Personen ein, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses klassische Arbeitsleistung erbringen. Die Regelung legt einen zeitlichen Mindestumfang der Beschäftigung fest. Dieser Mindestumfang gilt auch für Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildungszeit. Die Formulierung „tarifliche Arbeitszeit“ dient nicht dazu, Auszubildende durch das Erfordernis der Erbringung spezifischer Arbeitszeit auszugrenzen.
Abwesenheiten zum Zwecke des Besuchs der Berufsschule stehen der Erfüllung des Beschäftigungsumfangs nicht entgegen. Die tarifliche Arbeitszeit umfasst bei Auszubildenden deren Ausbildungszeit. Wenn
Tarifverträge auf Auszubildende Anwendung finden und Arbeitszeitregelungen enthalten, sind diese auf die Ausbildungszeit entsprechend anzuwenden.
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