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Deutsches Urlaubsrecht und die europäische Arbeitszeitrichtlinie

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Regelung des deutschen Urlaubsrechts, nachdem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat (§ 5 Abs. 1 c) BUrlG), wenn er in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, ist mit Europarecht (Richtlinie 2003/88/EG) vereinbar. Es muss also nicht der gesamte Jahresurlaub abgegolten werden.


ArbG Wesel, 29.08.2012 - Az: 4 Ca 1267/12

ECLI:DE:ARBGWES:2012:0829.4CA1267.12.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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