Die Regelung des deutschen Urlaubsrechts, nachdem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat (§ 5 Abs. 1 c) BUrlG), wenn er in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, ist mit Europarecht (Richtlinie 2003/88/EG) vereinbar. Es muss also nicht der gesamte Jahresurlaub abgegolten werden.
ArbG Wesel, 29.08.2012 - Az: 4 Ca 1267/12
ECLI:DE:ARBGWES:2012:0829.4CA1267.12.00
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