Wenn der Arbeitnehmer trotz eines Verbots des Arbeitgebers das Internet privat nutzt, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Liegt kein ausdrückliches Verbot vor, kann dann gekündigt werden, wenn die Privatnutzung so sehr ausgedehnt wird, dass der Arbeitnehmer vom Einverständnis des Arbeitgebers nicht mehr ausgehen kann. Normalerweise ist zuvor eine Abmahnung erforderlich, es sei denn, die Privatnutzung erreicht ein solches Ausmaß, dass ein grobe Pflichtverletzung gegeben ist.
ArbG Wesel, 21.03.2001 - Az: 5 Ca 4021/00
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