Die
Kündigung in einem Kleinbetrieb im Sinne von
§ 23 Abs. 1 KSchG wegen
Krankheit des
Arbeitnehmers stellt keine Maßregelung im Sinne von
§ 612 a BGB dar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Für die Prüfung einer etwaigen Unwirksamkeit der Kündigung war nicht das
Kündigungsschutzgesetz heranzuziehen, da das Kündigungsschutzgesetz gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG für den Betrieb der Beklagten keine Anwendung findet.
Die Kündigung war auch nicht gemäß § 612 a BGB i.V.m. § 134 BGB nichtig.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen geeignet wäre, möglicherweise als Maßregelung i.S.v. § 612 a BGB angesehen zu werden. Denn nach dem Vortrag der Parteien und der Mitteilung der Krankenkasse der Klägerin vom 04.03.2020 hat die Beklagte das
Arbeitsverhältnis der Parteien am 06.12.2019 gekündigt. Dieses Schreiben hat die Klägerin nach ihrer Darlegung in der Klageschrift am 07.12.2019 „im Briefkasten“ vorgefunden. Erst am 09.12.2019 erfolgte die Krankschreibung der Klägerin, wie die Krankenkasse der Klägerin mit Schreiben vom 04.03.2020 mitteilte. Da die Beklagte sowohl im Kündigungsschreiben auf die betriebsbedingten Gründe verwiesen hat als auch unstreitig ist, dass der Hörgerätebetrieb der Beklagten geschlossen wurde, geht die Kammer - wie in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2021 erörtert - nicht von einer krankheitsbedingten, sondern von einer betriebsbedingten Kündigung aus, was eine Maßregelung der Klägerin i.S.v. § 612 a BGB nicht erkennen lässt.
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