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Auch erhebliches Urlaubsgeld ist insgesamt unpfändbar!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Urlaubsgeld ist im Insolvenzverfahren unpfändbar, solange es den branchenüblichen Rahmen nicht übersteigt - und zwar unabhängig von der absoluten Höhe oder dem Gesamteinkommen des Schuldners. Eine Billigkeitsabwägung zugunsten der Gläubiger findet nicht statt.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ist § 850a ZPO entsprechend anwendbar. Nach § 850a Nr. 2 ZPO sind die für die Dauer eines Urlaubs über das Einkommen hinaus gewährten Bezüge unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Diese Regelung erfasst Urlaubsgeld als Zusatzvergütung, die neben dem regulären Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Die Unpfändbarkeit des Urlaubsgeldes erfolgt aus sozialen Gründen und folgt aus der Zweckgebundenheit der Leistung. Das Urlaubsgeld wird aus besonderem Anlass gewährt und soll daher dem Arbeitnehmer zukommen. Dabei ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer das Geld tatsächlich in entsprechender Höhe für urlaubsbedingte Mehraufwendungen ausgibt.

Die Üblichkeit ist anhand der Verhältnisse in gleichartigen Unternehmen zu prüfen. Maßgeblich sind nicht durchschnittliche Zahlungen über alle Branchen hinweg, sondern die konkreten Verhältnisse in vergleichbaren Unternehmen der jeweiligen Branche.

Durch die Beschränkung auf den Rahmen des Üblichen soll eine Lohnverschleierung verhindert werden, also eine Umgehung des § 850c ZPO auf dem Weg, dass das pfändbare Einkommen zugunsten unpfändbaren Einkommens vermindert wird. Ist - wie im entschiedenen Fall - keine Umgehung des § 850c ZPO gegeben und liegt das Urlaubsgeld im branchenüblichen Rahmen, greift der Pfändungsschutz uneingeschränkt.

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