Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 402.916 Anfragen

Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung einer bEM?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX begründet keinen Individualanspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Einleitung und Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Einleitung und Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) hat.

Zwischen dem Kläger, der mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, und der beklagten Gemeinde besteht seit dem 3. Juli 2000 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger wurde zunächst im Bereich „Bauhof“ eingesetzt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 versetzte ihn die Beklagte in den Bereich „C“. Im Jahr 2018 war der Kläger an 122 Arbeitstagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig, im Jahr 2019 vom 1. Januar bis zum 25. August an 86 Arbeitstagen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. August 2019 verlangte der Kläger die Durchführung eines bEM. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 19. August 2019 ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe unmittelbar aus § 167 Abs. 2 SGB IX, jedenfalls aber aus § 167 Abs. 2 SGB IX iVm. dem Gebot der Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) einen Anspruch auf Einleitung und Durchführung eines bEM, weil er in den Jahren 2018 und 2019 - wie auch in den Folgejahren - jeweils länger als sechs Wochen krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, mit ihm ein bEM gemäß § 167 SGB IX unter Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung der Beklagten sowie unter Beteiligung des Integrationsamts und der Rehabilitationsträger einzuleiten und durchzuführen und mit diesen zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und sein Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, § 167 Abs. 2 SGB IX begründe auch in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB keinen Individualanspruch der Arbeitnehmer. Unbeschadet dessen habe sie mit den der Versetzung des Klägers vorangegangenen Gesprächen und der Übertragung der Tätigkeit im Bereich „C“ faktisch ein bEM durchgeführt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren bestritten, dass bei ihr ein Personalrat gebildet sei. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage, soweit der Kläger die Durchführung eines bEM verlangt, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Im Revisionsverfahren hat die Beklagte vorgetragen, die Mitglieder des Personalrats hätten auf einer Personalversammlung am 6. November 2019 ihren Rücktritt erklärt. Ein neuer Personalrat sei in der Zwischenzeit nicht gewählt worden.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus WDR2 Mittagsmagazin

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Danke
Verifizierter Mandant
Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...
Verifizierter Mandant