Die Befristung eines durch Eingliederungszuschuss nach § 16i SGB II geförderten
Arbeitsverhältnisses ist zulässig, auch wenn die förmliche Zuweisung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und die Bewilligung des Lohnkostenzuschusses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht erfolgt sind. Entscheidend ist, dass der
Arbeitgeber im Zeitpunkt der Befristungsabrede berechtigt davon ausgehen durfte, die Zuweisung und Zuschussgewährung zu erhalten.
§ 16i Abs. 8 SGB II stellt eine Sonderregelung gegenüber den Befristungsmöglichkeiten nach dem
Teilzeit- und Befristungsgesetz dar. Die dreiwöchige Klagefrist des
§ 17 Satz 1 TzBfG gilt auch für Befristungen aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen wie § 16i SGB II. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der mit § 16i SGB II den Abschluss eines „Normalarbeitsverhältnisses“ erreichen wollte, das sich nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts richtet.
Die Erhebung einer Befristungskontrollklage vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit wahrt die Klagefrist. Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen genügt es, wenn sich der Vertrag, der die angegriffene Befristung enthält, aus dem Klagevorbringen ergibt. Das Datum der Befristungsvereinbarung und der Beendigungstermin müssen hinreichend klar ersichtlich sein.
Bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen unterliegt grundsätzlich nur der letzte
Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle. Ausnahmsweise ist der vorletzte Arbeitsvertrag zu prüfen, wenn der nachfolgende Vertrag einen unselbständigen Annex zum vorherigen darstellt. Von einem Annex ist jedoch nicht bereits auszugehen, wenn die Vertragsbedingungen übereinstimmen und die Arbeitsaufgabe identisch bleibt.
Ein unselbständiger Annex liegt vor, wenn der Anschlussvertrag lediglich eine geringfügige Korrektur des ursprünglich vereinbarten Endzeitpunkts betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung orientiert und allein in der Anpassung der Vertragszeit an später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht. Entscheidend ist, dass es den Parteien nur darum ging, die Laufzeit des alten Vertrags mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen.
Eine bloße Anpassung der Vertragsdauer an die Dauer der Förderung durch einen Lohnkostenzuschuss begründet keinen unselbständigen Annex, wenn nicht festgestellt ist, dass dies auf zwischenzeitlich eingetretenen Umständen beruht, die im Zeitpunkt des vorherigen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren. Der Umstand, dass eine weitere Förderungsperiode eines erneuten Antrags und Bescheids bedarf, spricht gegen einen bloßen Annex, selbst wenn die maximale Förderungsdauer bereits bestimmbar war.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.